Die Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (LohnUGAÜV6) tritt am 30. September 2025 außer Kraft. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Entlohnung von Leiharbeitnehmern in Deutschland.
Bis zum 30. September 2025 gilt noch die aktuelle Lohnuntergrenze von 14,53 Euro brutto pro Stunde, die seit dem 1. März 2025 in Kraft ist. Ab dem 1. Oktober 2025 greift dann wieder der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, der derzeit bei 12,82 Euro liegt und ab 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro steigt.
Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Zoll gelten diese Mindeststundenentgelte verbindlich für alle in
Deutschland beschäftigten Leiharbeitnehmer, einschließlich entsandter Beschäftigter ausländischer Arbeitgeber. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung bleibt der gesetzliche Mindestlohn maßgeblich.
Unternehmen der Zeitarbeitsbranche müssen ihre Lohnabrechnungssysteme entsprechend anpassen und die geänderten Mindestlohnsätze ab Oktober 2025 berücksichtigen. Die Regelung betrifft sowohl verleihfreie Zeiten als auch aktive Überlassungszeiten der Leiharbeitnehmer.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales