A1-Bescheinigung

Ein Mann in einem dunkelblauen Sakko und hellem Hemd zeigt einem Kollegen mit hellblauem Hemd seine A1-Bescheinigung auf dem iPad. Sie stehen an einem Treppengeländer.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die A1-Bescheinigung dient dazu, nachzuweisen, dass eine Person, die vorübergehend im europäischen Ausland tätig ist, weiterhin in ihrem Heimatland sozialversichert bleibt.
  • Bescheinigung gilt in allen EU-Ländern sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, Großbritannien und Nordirland.
  • Grundsätzlich benötigt jede Person, die in Deutschland sozialversicherungspflichtig ist und vorübergehend im Ausland tätig ist, so eine Bescheinigung.

Was ist eine A1-Bescheinigung?

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können mit einer A1-Bescheinigung nachweisen, dass sie während einer Dienstreise ins europäische Ausland weiterhin im Heimatland sozialversichert sind. Dadurch vermeiden sie doppelte Sozialversicherungsbeiträge.

Die A1-Bescheinigung gilt in allen EU-Ländern sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, Großbritannien und Nordirland.

Wer braucht eine A1-Bescheinigung?

Grundsätzlich benötigt jede Person, die in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge zahlt und vorübergehend in den vorab genannten Ländern tätig ist, eine A1-Bescheinigung. Das gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, verbeamtete Personen sowie Selbstständige.

Wie beantrage ich die Bescheinigung?

Personen, die regelmäßig im Ausland tätig sind, müssen die Bescheinigung ebenfalls regelmäßig in elektronischer Form in den meisten Fällen bei der zuständigen Krankenkasse beantragen. Eine Beantragung in Papierform ist nicht zulässig, wenn für diesen Personenkreis ein elektronisches Verfahren besteht.

Wenn die Deutsche Rentenversicherung zuständig ist, muss bei der Antragstellung unbedingt die Versicherungsnummer der betroffenen Person angegeben werden.

Bei kurzfristigen und kurzzeitigen Dienstreisen von 1-7 Tagen darf die Bescheinigung nachträglich beantragt werden. Das geht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hervor.

Zur Handhabung der Bescheinigung A1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland

In einigen Staaten werden jedoch Dienstreisen verstärkt kontrolliert, (Frankreich, Österreich und die Schweiz). Hier empfiehlt es sich, die Bescheinigung im Voraus zu beantragen.

Sonderfälle der Beantragung

Die Bescheinigungen müssen dort beantragt werden, wo Antragstellerin bzw. Antragsteller krankenversichert sind:

Krankenkasse: Erwerbstätige, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen die A1-Bescheinigung bei ihrer Krankenkasse beantragen.

Arbeitsgemeinschaft der berufsständigen Versorgungseinrichtungen: Die ABV ist zuständig, wenn Antragstellerin oder Antragsteller privat krankenversichert und darüber hinaus berufsständisch versorgt sind.

Rentenversicherungsträger: Rentenversicherungsträger sind zuständig, wenn die erwerbstätige Person privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt ist.

GKV-Spitzenverband: Für Personen, die regelmäßig in mehreren Mitgliedstaaten arbeiten (sogenannte gewöhnliche Mehrfacherwerbstätigkeit), muss die A1-Bescheinigung beim zuständigen Träger des Wohnsitzstaates beantragt werden – unabhängig von der Art der Krankenversicherung. In Deutschland ist hierfür der GKV-Spitzenverband zuständig.

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