Das Wichtigste in Kürze:
- Kündigungsgründe müssen nachvollziehbar, rechtlich zulässig und sozial gerechtfertigt sein.
- Es gibt 3 Hauptarten: verhaltensbedingte, personenbedingte und betriebsbedingte Kündigungen.
- Unzulässige Gründe wie Diskriminierung, Schwangerschaft oder Elternzeit sind rechtlich nicht haltbar.
- Eine Abfindung ist gesetzlich nicht garantiert, wird aber oft freiwillig angeboten.
Inhalt
Was sind Kündigungsgründe?
Kündigungsgründe sind die Ursachen oder Anlässe, aus denen ein Arbeitsverhältnis von einer der beiden Parteien, in der Regel vom Arbeitgeber, beendet wird.
Im Arbeitsrecht wird genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung rechtlich zulässig ist. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in Deutschland einen starken Kündigungsschutz – vor allem wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift.
Welche Kündigungsgründe sind zulässig?
Nach dem Kündigungsschutzgesetz sind nur bestimmte Kündigungsgründe zulässig. Diese lassen sich in 3 Hauptkategorien einteilen:
1. Verhaltensbedingte Kündigung
Diese Form der Kündigung basiert auf dem Fehlverhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – z. B. unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung oder grobe Beleidigungen. Bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wird, muss in der Regel eine Abmahnung erfolgen.
2. Betriebsbedingte Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitsplatz aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen dauerhaft entfällt, z. B. durch Umstrukturierungen, Auftragsmangel oder Standortschließungen. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen eine sorgfältige Sozialauswahl treffen.
3. Personenbedingte Kündigung
Hier steht die Person im Vordergrund, nicht das Verhalten oder der Betrieb. Eine personenbedingte Kündigung kann z. B. bei lang andauernder Krankheit, fehlender Arbeitserlaubnis oder mangelnder Eignung ausgesprochen werden, sofern keine anderen Lösungen möglich sind.
Was gilt im Arbeitsrecht?
Im Arbeitsrecht ist festgelegt, dass jede Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Das heißt: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Kündigungsgrund konkret und nachvollziehbar ist – pauschale Aussagen reichen nicht aus.
Andernfalls kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht angefochten werden.
Gibt es eine Abfindung bei Kündigung?
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung besteht in den meisten Fällen nicht automatisch. Oft wird sie aber freiwillig vom Arbeitgeber angeboten – zum Beispiel um eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden oder eine einvernehmliche Trennung zu erleichtern.
Besonders bei betriebsbedingten Kündigungen kann eine Abfindung Teil eines Sozialplans oder einer Aufhebungsvereinbarung sein.