Das Wichtigste in Kürze:
- Lohnauszahlung bezeichnet die Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung an Arbeitnehmer für ihre geleistete Arbeit.
- Wenn Lohn bar ausgezahlt wird, muss der Arbeitgeber eine Quittung ausstellen.
- Laut § 614 BGB ist der Lohn grundsätzlich am ersten Werktag des Folgemonats fällig.
- Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Zeit, des Ortes und der Art der Entgeltzahlung.
Inhalt
Was versteht man unter einer Lohnauszahlung?
Die Lohnauszahlung bezeichnet den Vorgang, bei dem der Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Vergütung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszahlt. Diese Zahlung erfolgt als Gegenleistung für die im vereinbarten Zeitraum erbrachte Arbeit. Bei dem Lohn wird die Arbeit immer in Relation zu den gearbeiteten Stunden betrachtet. Daher kann sich die Höhe des Lohns variieren.
Eine Quittung für die Lohnauszahlung
Die meisten Menschen werden sich noch an die „Lohntüte“ erinnern. Früher war es üblich, den Lohn zu Beginn des neuen Monats in einer Papiertüte zu übergeben. Heute ist diese Form der Lohnauszahlung selten, aber nicht verboten. Denn der Gesetzgeber schreibt nicht vor, wie der Lohn, aber auch das Gehalt ausgezahlt werden müssen.
Es gibt jedoch einige Punkte, die bei der Barauszahlung des Lohns beachtet werden müssen. Wenn die Geschäftsführung diese Methode wählt, wird sie wahrscheinlich verlangen, dass der Lohn im Betrieb abgeholt wird. Denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohn am Ort der Beschäftigung auszuzahlen. Im Falle von Lohnempfängerinnen und Lohnempfängern wird der Ort der Beschäftigung in den meisten Fällen die Betriebsstätte sein.
Da eine Barauszahlung nicht digital nachweisbar ist, muss der Arbeitgeber eine Quittung ausstellen und unterschreiben. Diese Quittung muss die Höhe des Lohns, das Datum, den Namen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers sowie den Verwendungszweck enthalten.
Falls das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer sehr problematisch ist, sollte darüber hinaus eine Zeugin oder ein Zeuge bei der Übergabe des Lohns anwesend sein.
Zeitpunkt der Lohnauszahlung
Die Fälligkeit der Lohnzahlung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Beschäftigte sind demnach verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, bevor sie Anspruch auf Vergütung haben.
Ist die Vergütung nach bestimmten Zeitabschnitten bemessen, muss sie nach Ablauf dieser Zeitabschnitte gezahlt werden. Wenn das Gehalt beispielsweise monatlich vereinbart ist, muss der Arbeitgeber es nach Ablauf des Monats zahlen. Das bedeutet, dass der Lohn grundsätzlich am ersten Tag des folgenden Monats fällig wird (§ 614 BGB).
Von dieser Regelung kann jedoch abgewichen werden. In Arbeits- und Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sind häufig andere Fälligkeitstermine festgelegt. Üblich sind beispielsweise schriftliche Abrechnungen und monatliche Überweisungen zum Monatsende oder bis zum 15. des Folgemonats. Solche Vereinbarungen, die eine spätere Gehaltszahlung vorsehen, sind in der Regel rechtlich zulässig. Wichtig: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Zeit, den Ort und die Art der Entgeltzahlung.
Strafen
Es gibt keine pauschalen Verzugsstrafen, wenn der Lohn verspätet kommt. In diesem Fall können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch Schadenersatz und Verzugszinsen gelten machen, sofern ein Schaden entstanden ist.
Sollte der Lohn mehrfach zu spät kommen, kann sogar eine fristlose Kündigung vonseiten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers erwirkt werden.
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