Das Wichtigste in Kürze:
- Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Teil des Arbeitslohns, der in eine Anlageform eingezahlt wird, die der Arbeitnehmer wählt.
- Die Sperrfrist für VL-Verträge beträgt in der Regel sieben Jahre, bestehend aus sechs Jahren Einzahlungen und einem Jahr Ruhezeit.
- Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Förderungen wie die Arbeitnehmersparzulage oder die Wohnungsbauprämie erhalten.
- Vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflichtig und werden dem Bruttogehalt hinzugefügt.
Inhalt
Was sind vermögenswirksame Leistungen?
Vermögenswirksame Leistungen (VL) sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dabei unterstützen, Vermögen aufzubauen. Sie sind Teil des Arbeitslohns und werden direkt in eine Anlageform eingezahlt, die die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer wählt. Vermögenswirksame Leistungen können zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können unabhängig von Verträgen jedoch auch vom Arbeitgeber verlangen, dass ein Teil seines Grundgehalts vermögenswirksam angelegt wird. Dieser Betrag wird dann vom Gehalt abgezogen und in den VL-Vertrag eingezahlt. In der Regel haben VL-Anlagen eine Laufzeit von etwa sieben Jahren, mit Ausnahme von Bausparverträgen, die oft länger laufen.
Die Sperrfrist bei vermögenswirksamen Leistungen
Die Sperrfrist bei vermögenswirksamen Leistungen (VL) bezeichnet die Laufzeit des VL-Vertrags, die in der Regel sieben Jahre beträgt. Sie setzt sich aus sechs Jahren Einzahlungen und einem Jahr Ruhezeit zusammen.
Nach Ablauf der Sperrfrist können die angesparten VL für beliebige Zwecke verwendet werden. Die Sperrfrist beginnt immer am 1. Januar des ersten Vertragsjahres, unabhängig vom tatsächlichen Abschlussdatum des Vertrags. Schließt eine Mitarbeiterin beispielsweise am 17. Oktober einen VL-Vertrag ab, beginnt die Sperrfrist dennoch am 1. Januar desselben Jahres.
Die Einzahlung erfolgt bis zum 31. Dezember des sechsten Vertragsjahres. Beginnt eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter also im Juli 2024 mit einem VL-Vertrag und startet die Einzahlungen im August 2024, laufen die Einzahlungen bis zum 31. Dezember 2030.
Staatliche Förderungen
Um den Vermögensaufbau noch attraktiver zu gestalten, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen staatliche Förderungen erhalten. Diese werden in Form einer Arbeitnehmersparzulage oder einer Wohnungsbauprämie ausgezahlt.
Es gilt allerdings, zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Sparvertrag wird über mindestens sieben Jahre abgeschlossen. Die Arbeitnehmersparzulage kann man für Sparpläne auf Aktienfonds und Bausparverträge erhalten. Die Wohnungsbauprämie nur für Bausparverträge.
- Das zu versteuernde Einkommen übersteigt gewisse Grenzen nicht.
Bausparvertrag
Bei der Arbeitnehmersparzulage auf einen Bausparvertrag liegen diese Grenzen bei 17.900 € für Alleinstehende und 35.800 € für verheiratete Paare. Bei der Wohnungsbauprämie liegen die Grenzen bei 35.000 € bzw. 70.000 €.
Tilgung Baukredit
Bei der Tilgung eines Baukredits kann man nur eine Arbeitnehmersparzulage bekommen. Hier liegt das maximal zu versteuernde Einkommen ebenfalls bei 17.900 € bzw. bei 35.800 €.
Aktienfondssparplan
Auch hier gibt es nur eine Arbeitnehmersparzulage. Die Höchstgrenze bei dem zu versteuernden Einkommen liegt bei 20.000 € bzw. 40.000 €.
Auch die Höhe der staatlichen Förderungen pro Jahr unterscheidet sich je nach Anlageform.
Bei der Arbeitnehmersparzulage bei dem Bausparvertrag beträgt sie 9 % der eingezahlten Summe, höchstens jedoch 43 € für Alleinstehende und 86 € für verheiratete Paare.
Bei der Wohnungsbauprämie liegt die Förderung bei 10 % der eingezahlten Summe, höchstens 70 € bzw. 140 €.
Bei der Tilgung eines Baukredits liegt die Förderung bei 9 % der eingezahlten Summe, höchstens allerdings 43 € bzw. 86 €.
Und bei dem Aktienfondssparplan liegt die Förderung bei 20 % der eingezahlten Summe, maximal 80 € bzw. 160 €.
Steuerliche Bewertung von vermögenswirksamen Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen gelten als Teil des Lohns und sind daher steuerpflichtig. Sie werden einfach dem Bruttogehalt hinzugefügt. Wenn ein Arbeitnehmer also ein Bruttogehalt von 3.000 € erhält und zusätzlich 60 € als vermögenswirksame Leistungen bekommt, wird der Steuersatz auf insgesamt 3.060 € angewendet.
Die Arbeitnehmersparzulage ist hingegen steuerfrei, muss jedoch jedes Jahr neu in der Steuererklärung beantragt werden. Seit 2017 übermittelt der jeweilige Sparpartner diese Zulage direkt an das Finanzamt.
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