Sonderurlaub

Zwei Frauen in schwarz gekleidet und ein Mann in hellblauem Pullover stehen im Kreis und unterhalten sich über den Sonderurlaub. Im Hintergrund ist ein Flur zu sehen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Sonderurlaub ist eine bezahlte Freistellung von der Arbeit, die über den normalen Urlaub hinausgeht.
  • Es gibt keinen explizit gesetzlich festgelegten Anspruch auf Sonderurlaub, aber § 616 BGB regelt, dass Arbeitnehmer bei wichtigen, unverschuldeten Gründen vorübergehend von der Arbeit freigestellt werden können.
  • Die übliche Dauer des Sonderurlaubs im Trauerfall variiert je nach Verwandtschaftsgrad.

Was ist Sonderurlaub?

Als Sonderurlaub wird die bezahlte Freistellung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers bezeichnet, die über den normalen Urlaub hinausgeht. Dieser Urlaub wird in der Regel genutzt, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nachvollziehbare Gründe vorweisen können, wieso sie an ihrer Arbeitsleistung gehindert werden.

Ein Beispiel hierfür sind Umzüge. In einem verhältnismäßigen Rahmen ist für jeden Arbeitgeber nachvollziehbar, dass nicht jeder Umzug am Wochenende stattfinden kann. Daher gewähren Arbeitgeber in diesem Fall häufig 1-2 Tage Urlaub.

Gesetzlich vorgeschriebener Sonderurlaub

Todesfall

Zwar gibt es keinen explizit gesetzlich festgelegten Sonderurlaub, jedoch greift in bestimmten Fällen § 616 BGB. Dieser Paragraf kommt zum Tragen, wenn jemand aus einem wichtigen, unverschuldeten Grund vorübergehend nicht arbeiten kann. Ein solcher Grund könnte beispielsweise der Todesfall eines engen Angehörigen sein.

Da es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen für den Urlaub gibt, richtet sich der Anspruch jedoch immer nach dem Arbeitsvertrag. Üblicherweise gewähren Unternehmen bei einem Todesfall eines engen Angehörigen 1-3 Tage Urlaub.

Während des Sonderurlaubs wird das Gehalt weiterhin normal gezahlt, und dieser Urlaub wird nicht vom regulären Jahresurlaub abgezogen.

Eine Ausnahme gilt für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit Tarifvertrag. Hier sind die Bedingungen für Sonderurlaub im Todesfall klar in den Verträgen festgelegt.

Übliche Dauer des Sonderurlaubs im Trauerfall:

  • Tod der Eltern/Schwiegereltern: 1-2 Tage
  • Tod der Geschwister: 1-2 Tage
  • Tod der eigenen Kinder/Kinder im eigenen Haushalt: 2-3 Tage
  • Tod des Ehepartners/Lebenspartners: 3 Tage
  • Tod der Großeltern: 0-1 Tag

Geburt

Ähnlich wie bei einem Todesfall gibt es auch bei der Geburt des eigenen Kindes keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub. Hier greift erneut § 616 BGB, der vom Gesetzgeber anerkannt ist. Ein werdender Vater muss am Tag der Geburt vom Arbeitgeber unter Fortzahlung des Gehalts freigestellt werden, es sei denn, § 616 BGB ist durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen – was rechtlich zulässig ist.

In der Praxis erhalten nur 56 % der Arbeitnehmer Urlaub für die Geburt eines Kindes, und lediglich 26 % der Arbeitnehmer bekommen mehr als einen Tag Urlaub.

Hochzeit

Die eigene Hochzeit stellt laut § 616 BGB ebenfalls einen Grund für einen Tag Sonderurlaub dar, allerdings nur der Tag der Trauung. Ähnlich wie bei der Geburt ist es auch hier zulässig, § 616 BGB per Arbeitsvertrag auszuschließen.

Beantragung

Aufgrund der besonderen Umstände kann der Sonderurlaub nur sehr kurzfristig beantragt werden. Das ist selbstverständlich auch Unternehmen bewusst. Daher stellt dies im begründeten Fall kein Problem dar.

Da es kein Recht auf Sonderurlaub gibt, gibt es auch keine gesetzlichen Regelungen zu Beantragung oder zur Länge des Sonderurlaubs.

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