Beitragsbemessungsgrenze

Eine Frau in einem roten Blazer steht an einem schwarzen Hochtisch. Gegenüber von ihr steht ein Mann in hellblauem Hemd. Beide schauen auf einen Laptop in ihrer Mitte und berechnen die Beitragsbemessungsgrenze.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt das maximale Einkommen, bis zu dem Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.
  • Es gibt getrennte Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie für die Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich von der Bundesregierung basierend auf der Lohnentwicklung neu festgelegt.

Was ist eine Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine wichtige Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie legt fest, bis zu welchem Einkommen gesetzlich Versicherte Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Einkünfte, die über dieser Grenze liegen, werden bei der Berechnung der Beiträge nicht berücksichtigt.

Das Überschreiten dieser Grenze bedeutet jedoch nicht, dass man von der Versicherungspflicht befreit ist.

Für die verschiedenen Sozialversicherungen gibt es unterschiedliche Grenzen: eine für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung und eine für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.

Jährliche Anpassung

Die Grenzen werden jedes Jahr von der Bundesregierung neu festgelegt. Grundlage für diese Anpassung ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter pro Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer im vergangenen Jahr im Vergleich zum Vorjahr.

Höhe der Beitragsbemessungsgrenze

Kranken- und Pflegeversicherung

Jahr Betrag pro Monat Betrag pro Jahr
2025 5.512,50 € 73.800 €
2024 5.175 € 62.100 €
2023 4,987,50 € 59.850 €
2022 4,837,50 € 58.050 €

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Jahr Betrag pro Monat Betrag pro Jahr
2025 8.050 € 96.600 €
2024 (West) 7.550 € 90.600 €
2024 (Ost) 7.450 € 89.400 €
2023 (West) 7.300 € 87.600 €
2023 (Ost) 7.100 € 85.200 €
2022 (West) 7.050 € 84.600 €
2022 (Ost) 6.750 € 81.000 €

Anteilige Beitragsbemessungsgrenze

Bei der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich um eine Rechengröße, die vor allem bei höheren Einmalzahlungen wichtig wird. Erhalten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beispielsweise Boni, wird dieser dem Monat hinzugerechnet, in dem der Bonus ausgezahlt wird.

Wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter dadurch die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, wird dies anteilig berechnet. (§ 23a Abs. 3 SGB IV)

Beispiel: Josef verdient 4.300 € pro Monat. Im April bekommt Josef einen Bonus in Höhe von 6.000 €.

Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung betrug bis einschließlich April 20.700 € (Beitragsbemessungsgrenze 2024 / 12 * 4).

Josef hat bis April inklusive Bonuszahlungen insgesamt 23.200 € verdient. Daher ist Josef für den Betrag, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt – also 2.500 € – von den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung befreit.

Die Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrundlage für die Renten- und Arbeitslosenversicherung erfolgt nach dem gleichen Prinzip.

Die Grenze beträgt im April 30.200 € im Westen und 29.800 € im Osten. Da Josefs Einkommen in beiden Fällen die jeweilige Grenze nicht überschreitet, ist sein Bonus in voller Höhe beitragspflichtig.

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