Das Wichtigste in Kürze:
- Bewirtungskosten umfassen Ausgaben für Speisen, Getränke, Trinkgelder und Unterhaltung.
- Bei Geschäftsessen sind 70 % der Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig, während die restlichen 30 % nicht abgezogen werden dürfen.
- Kosten bei Betriebsfeiern und außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen über bestimmten Beträgen müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden.
- Bewirtungskosten müssen korrekt in der Buchhaltung erfasst und in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten aufgeteilt werden.
Inhalt
Was sind Bewirtungskosten?
Bewirtungskosten umfassen jene Kosten, die für Speisen, Getränke, Trinkgelder und Unterhaltungskosten anfallen. Detailliert sind alle Vorgaben zu den Bewirtungskosten in § 4 EStG zu finden.
Diese Kosten können als Betriebsausgaben oder Werbekosten abgesetzt werden. Sie werden unterschieden in:
- Geschäftsessen
- Betriebsfeiern
- Dienstreisen
- Außergewöhnliche Arbeitseinsätze
Abzugsfähige Kosten
Bewirtungskosten können je nach Art der Ausgabe entweder teilweise oder vollständig als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Geschäftsessen
Bei Geschäftsessen sind 70 % der Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die restlichen 30 % der Rechnung dürfen nicht abgezogen werden, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass dieser Teil privater Natur ist und somit nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden darf.
Betriebsfeiern
Übersteigen die Kosten pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter, einschließlich der Umsatzsteuer, bei Betriebsfeiern den Betrag von 110 €, muss der übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versteuert werden.
Dienstreisen
Bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen und Dienstreisen, bei denen die Kosten 60 € inkl. Umsatzsteuer überschreiten, müssen Arbeitgeber ebenfalls den geldwerten Vorteil bei der Lohnsteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versteuern.
Angemessenheit von Bewirtungskosten
Grundsätzlich müssen Kosten angemessen sein. In der Regel ist das kein Problem, da es keine festen Höchstbeträge gibt. Sollte jedoch eine Ausgabe als unangemessen bewertet werden, wird sie in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufgeteilt.
Ein Beispiel für unangemessene Aufwendungen können Restaurants mit Varieté sein. Hier werden die Kosten für Künstlerinnen und Künstler oft auf Speisen und Getränke umgelegt, was zu überhöhten Preisen führt, die von Finanzämtern häufig nicht anerkannt werden.
Bewirtungskosten korrekt buchen
Bewirtungskosten müssen in der Buchhaltung korrekt erfasst werden. Die Art der Buchung richtet sich nach der umsatzsteuerlichen Behandlung und der Zusammensetzung der Kosten.
Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, müssen die Kosten in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten aufteilen. Die Mehrwertsteuer auf die abzugsfähigen Bewirtungskosten wird als Vorsteuer gebucht. Da Trinkgeld nicht umsatzsteuerpflichtig ist, wird es separat gebucht.
Die angefallenen Kosten sollten zeitnah und kontinuierlich erfasst werden. Sowohl die abzugsfähigen als auch die nicht abzugsfähigen Ausgaben werden in den Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 gebucht.
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