Das Wichtigste in Kürze:
- Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst und zur Erzielung von Einnahmen notwendig sind.
- Abzugsfähige Ausgaben sind beispielsweise Mieten, Personalkosten, Material und Maschinen.
- Private Ausgaben, Geschenke über 50 Euro und Kosten ohne betrieblichen Bezug sind nicht abzugsfähig.
- Kosten, die nach der Beendigung einer Tätigkeit anfallen, können unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden.
Inhalt
Was sind Betriebsausgaben?
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, also die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit eines Unternehmens anfallen und zur Erzielung von Einnahmen notwendig sind.
Die Ausgaben mindern den Gewinn und damit die Steuerlast des Unternehmens. Dabei handelt es sich um Kosten, die unmittelbar mit dem laufenden Geschäftsbetrieb zusammenhängen, wie beispielsweise Mieten, Personalkosten, Büromaterial oder Versicherungen. Für die steuerliche Anerkennung ist es wichtig, dass die Ausgaben eindeutig dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden können.
Welche Betriebsausgaben sind abzugsfähig?
Abzugsfähige Betriebsausgaben sind jene, die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit regelmäßig anfallen und die betriebliche Gewinnermittlung beeinflussen. Hierzu gehören Kosten für Personal, Miete, Material, Maschinen, Kfz-Kosten, Abschreibungen und vieles mehr. Auch Aufwendungen für Fortbildungen oder Reisekosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass diese Kosten nachweislich betriebsbedingt sind und nicht den privaten Lebensbereich des Unternehmers betreffen.
Weiterhin gibt es aber auch Ausgaben, die nur beschränkt oder teilweise abzugsfähig sind und in § 4 Abs. 4a, 5 und 9 EStG dargestellt werden. Beispiele hierfür sind:
- Kosten für Firmenwagen, wenn dieser auch privat genutzt wird
- Kosten für den Arbeitsweg
- Kosten für den Arbeitsplatz zuhause, wenn dieser nicht den beruflichen Mittelpunkt darstellt
- Ordnungs- und Bußgelder
- Bewirtungskosten für Geschäftspartner aus geschäftlichem Anlass (nur 70 % des Nettobetrags, aber 100 % der Vorsteuer sind absetzbar, da ein privater Anteil von 30 % unterstellt wird)
Nicht abzugsfähige Ausgaben
Es gibt jedoch auch Betriebsausgaben, die steuerlich nicht abzugsfähig sind. Diese sind in § 12 Abs. 5 EStG geregelt. Dazu zählen beispielsweise bestimmte Geschenke an Geschäftspartner, die den Wert von 50 Euro pro Jahr überschreiten.
Auch private Ausgaben, die keinen direkten betrieblichen Bezug haben, sind nicht abzugsfähig. Ein typisches Beispiel für nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind Kosten für den privaten Lebensunterhalt oder Luxusaufwendungen, die nicht notwendig für die betrieblichen Zwecke sind.
Auch nachträgliche Kosten, die nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit entstehen, können in vielen Fällen nicht mehr als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Geschenke an Geschäftspartner
Geschenke an Geschäftspartner können grundsätzlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden, solange sie einen betrieblichen Zusammenhang haben, keine Gegenleistung damit verbunden wird und den Wert von 50 Euro pro Jahr und Empfänger nicht überschreiten.
Wird dieser Betrag jedoch überschritten, gelten die Kosten für diese Geschenke als nicht abzugsfähig und können somit den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Daher ist es wichtig, die Ausgaben für Geschenke sorgfältig zu dokumentieren und im Blick zu behalten, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Die einzige Ausnahme in diesem Fall bilden Geschenke, die der Beschenkte für die berufliche Tätigkeit nutzen kann. In diesem Fall darf der Betrag über 50 Euro liegen.
Nachträgliche Betriebsausgaben: Was ist zu beachten?
Nachträgliche Betriebsausgaben sind solche, die nach Schließung des Betriebes anfallen. Diese können unter bestimmten Umständen weiterhin steuerlich geltend gemacht werden, wie zum Beispiel Schuldzinsen. Allerdings ist die Anerkennung nachträglicher Betriebsausgaben oft strenger reglementiert und erfordert eine genaue Prüfung, ob die Ausgaben tatsächlich betrieblich veranlasst sind.