Inflationsausgleichsprämie im Vorruhestand – BAG klärt Anspruchsberechtigung

**Relevanz:** RELEVANT

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in der Entscheidung 9 AZR 163/24 mit der Frage auseinandergesetzt, ob Arbeitnehmer im Vorruhestand Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie haben.

## Die Kernfrage

Die Entscheidung behandelt die rechtliche Einordnung von Inflationsausgleichsprämien für Beschäftigte, die sich bereits in einer Vorruhestandsregelung befinden. Dies ist für HR-Abteilungen relevant, da unklar war, ob solche Prämien auch an Arbeitnehmer gezahlt werden müssen, die nicht mehr aktiv im Betrieb tätig sind.

## Praxisrelevanz für HR-Fachleute

Das Urteil schafft Klarheit bei der Gewährung von Inflationsausgleichsprämien und hat Auswirkungen auf:

– **Kostenplanung**: Budgetierung von Prämienentwicklungen
– **Betriebsverfassungsrecht**: Abgrenzung zwischen aktiven Arbeitnehmern und Vorruheständlern
– **Compliance**: Korrekte Umsetzung von Tarifvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen

HR-Verantwortliche sollten ihre Vorruhestandsregelungen überprüfen und abklären, ob die Inflationsausgleichsprämie dort auch relevant ist.

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Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de

Foto: Paul-Christian M / Unsplash

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Mitarbeiterin sucht Kontakt via iPhone. Im Hintergrund Glaskasten