Sonderzahlung: BFH sorgt für Erleichterung beim Zusätzlichkeitskriterium

BFH-Urteil: Weniger Hürden bei freiwilligen Sonderzahlungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Regeln für freiwillige Sonderzahlungen von Arbeitgebern vereinfacht. Arbeitgeber können künftig flexibler entscheiden, wie sie zusätzliche Leistungen gestalten, ohne dass dies zu Steuerproblemen führt.

Was hat sich geändert?

Bislang galt eine strenge Regel: Freiwillige Sonderzahlungen (wie Weihnachtsgeld oder Urlaubszuschüsse) mussten eine ganz bestimmte Zweckbestimmung haben und konnten nicht einfach mit anderen Leistungen vermischt werden. Der BFH hat diese Anforderung nun entschärft.

Nach dem Urteil ist es nun zulässig, wenn ein Arbeitgeber:

  • Eine freiwillige Zusatzzahlung auf eine andere freiwillige Leistung anrechnet, oder
  • einer Sonderzahlung eine andere Zweckbestimmung gibt

Dies ist möglich, ohne dass die Steuerersparnis verloren geht.

Praktische Auswirkungen

Für Arbeitgeber bedeutet das mehr Flexibilität bei der Gestaltung von Bonuszahlungen und Sonderzahlungen. Sie können diese leichter kombinieren und umwidmen, ohne komplizierte formale Anforderungen erfüllen zu müssen. Auch Arbeitnehmer profitieren: Solche flexibel gestalteten Sonderzahlungen bleiben von den günstigen Steuerregeln erfasst und behalten damit ihren Vorteil.

Gültig ab: Mit Veröffentlichung des BFH-Urteils

Hinweis: Dies ist ein grundsätzliches Urteil. Im Einzelfall sollte der Arbeitgeber prüfen, wie es auf die konkrete Leistung angewendet wird.

Foto von Markus Winkler auf Unsplash

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