Bundesarbeitsgericht verbietet Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

**Urteil 5 AZR 7/23: Tarifliche Regelungen müssen Teilzeitquoten beachten**

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit einer wichtigen Frage auseinandergesetzt, die viele Unternehmen betrifft: Darf eine tarifliche Überstundenzulage für Teilzeitbeschäftigte nachteiliger ausgestaltet sein als für Vollzeitbeschäftigte?

## Das Problem in der Praxis

Tarifverträge enthalten häufig Regelungen zur Überstundenvergütung. Kritisch wird es, wenn diese Regelungen systematisch Teilzeitbeschäftigte schlechter stellen – etwa durch höhere Schwellwerte oder niedrigere Zuschlagssätze, die an der Vollzeitquote orientiert sind.

## Die Entscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Fall geklärt, dass solche tariflichen Regelungen gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen können. Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht allein wegen ihrer reduzierten Arbeitszeit bei Überstundenzuschlägen benachteiligt werden.

## Praktische Konsequenzen für HR

– Tarifliche Überstundenzuschläge müssen geschlechtsneutral und ohne Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten ausgestaltet sein
– Regelungen sollten auf ihre Vereinbarkeit mit dem AGG überprüft werden
– Besondere Vorsicht bei Schwellwertregelungen, die de facto Teilzeitkräfte treffen

Ein wichtiges Urteil für die gleichberechtigte Behandlung verschiedener Beschäftigtengruppen.

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Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de

Foto: h hc / Unsplash

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