Bundesarbeitsgericht zur Eingruppierung außertariflicher Arbeitnehmer: Abstandsgebot wahren

**Urteil:** BAG 4 ABR 35/24

Die Eingruppierung außertariflich beschäftigter Arbeitnehmer ist ein häufiger Streitpunkt – besonders wenn es um die Wahrung tariflicher Abstandsgebote geht. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in diesem Zustimmungsersetzungsverfahren damit auseinandergesetzt.

## Kernproblem: Abstandsgebot bei außertariflichen Beschäftigten

Wenn ein außertariflicher Arbeitnehmer in eine tarifliche Gruppe eingruppiert werden soll, muss die neue Vergütung das sogenannte Abstandsgebot wahren. Das bedeutet: Der außertarifliche Status darf nicht einfach durch eine niedrigere Bezahlung aufgehoben werden.

## Praktische Relevanz für HR

Dieses Urteil ist für HR-Abteilungen relevant, die:
– Außertarifliche Mitarbeiter später in Tarifgruppen übernehmen möchten
– Bei Zustimmungsersetzungsverfahren vor Gericht argumentieren müssen
– Vergütungsstrukturen zwischen außertariflich und tariflich beschäftigten Arbeitnehmern gestalten

Das BAG macht deutlich: Eine schlichte Überführung in den Tarif ist nicht möglich, wenn dadurch finanzielle Nachteile entstehen, die den außertariflichen Status nicht angemessen berücksichtigen.

**Fazit:** HR sollte bei Eingruppierungen außertariflicher Arbeitnehmer prüfen, ob bestehende Leistungen durch das Abstandsgebot geschützt sind.

—

Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de

Foto: Dovile Ramoskaite / Unsplash

Neugierig geworden?

Wir freuen uns darauf. Füllen Sie einfach das Formular aus – wir melden uns in kürzester Zeit bei Ihnen, um einen persönlichen Gesprächstermin zu vereinbaren

Mitarbeiterin sucht Kontakt via iPhone. Im Hintergrund Glaskasten