Vorruhestandszusagen müssen Raum für Betriebsvereinbarungen lassen

**BAG 9 AZR 103/25 – Wichtiges Urteil zur Gestaltung von Vorruhestandsregelungen**

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie Vorruhestandszusagen ausgestaltet sein dürfen, ohne die Möglichkeit von Betriebsvereinbarungen unangemessen einzuschränken.

## Das Kernproblem

Bei der Vereinbarung von Vorruhestandsregelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht häufig ein Spannungsverhältnis: Einerseits möchte der Arbeitgeber klare, verbindliche Zusagen machen. Andererseits darf eine solche Zusage nicht so starr formuliert sein, dass sie Betriebsvereinbarungen faktisch ausschließt oder ihre Abänderung blockiert.

## Relevanz für die Praxis

Für HR-Fachleute ist dieses Urteil wichtig, weil es aufzeigt:

– **Vertragsgestaltung**: Individualsummen und Zusagen müssen flexibel genug bleiben, um später mit Betriebsräten abgestimmte Änderungen zu ermöglichen
– **Betriebliche Mitbestimmung**: Der Betriebsrat darf nicht durch zu rigide individuelle Zusagen faktisch entmachtet werden
– **Rechtssicherheit**: Klare Grenzen zwischen zulässigen Individualversprechen und unzulässiger Blockade von Mitbestimmungsrechten

Das Urteil schärft den Blick dafür, dass Vorruhestandszusagen bewusst so formuliert sein sollten, dass sie später angepasst werden können – beispielsweise durch Betriebsvereinbarungen.

Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de

Foto: K C / Unsplash

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Mitarbeiterin sucht Kontakt via iPhone. Im Hintergrund Glaskasten