Das Wichtigste in Kürze:
- Nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit gilt für Minijobber der gesetzliche Kündigungsschutz mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen.
- In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für Minijobber 14 Tage.
- Mit steigender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist auch für Minijobber entsprechend § 622 Absatz 2 BGB.
- In Betrieben mit weniger als zehn Vollzeitbeschäftigten können Minijobber ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist entlassen werden.
Inhalt
Kündigungsfrist bei einem Minijob
Für Minijobber gilt nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Somit beträgt die Kündigungsfrist für einen Minijob auf geringfügiger Entlohnung 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Eine Ausnahme besteht bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die in der Regel auf maximal 3 Monate begrenzt ist. Hier gibt es keine gesetzliche Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber kann jedoch im Vertrag eine Kündigungsfrist festlegen.
Ab einer Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur noch zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Kündigungsfrist in der Probezeit
Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist so wie bei allen anderen Arbeitsverträgen 14 Tage. Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmer können unabhängig vom 15. oder Ende eines Monats ohne Angabe eines Grundes kündigen.
Verlängerung der Kündigungsfrist
Auch beim Minijob verlängert sich die Kündigungsfrist gesetzlich mit steigender Betriebszugehörigkeit. Diese findet man im § 622 Absatz 2 des BGB. Sie richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Wie muss die Kündigung erfolgen
Die Kündigung eines Minijobs muss sozial gerechtfertigt sein. Sie muss gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen und persönlich unterschrieben werden. Natürlich darf der gekündigte auch keinem besonderen Kündigungsschutz unterliegen wie z.B. einer Behinderung oder bei Frauen einer Schwangerschaft. Die Formvorschrift der Kündigung gilt gleichermaßen für den Arbeitgeber, aber auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Ausnahmen
Wie jeder andere Beschäftigte kann auch ein Minijobber durch einen schwerwiegenden Grund z. B. Diebstahl oder Betrug fristlos gekündigt werden.
Bei Tarifverträgen sind Kündigungsfristen bereits individuell festgelegt. Natürlich darf die Kündigungsfrist des Arbeitgebers nicht länger sein als die des Minijobbers.
Eine weitere Ausnahme bilden Minijobber in Kleinbetrieben. Bei einer Anzahl von weniger als zehn Vollzeitbeschäftigten können sie in diesem Fall ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist entlassen werden.