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Wachstumschancengesetz – Ein wichtiges Signal für die Wirtschaft?
Das Wachstumschancengesetz wurde beschlossen

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Datum

Am 22.03. stimmte der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz zu. Für Kanzler Scholz sendet das Gesetz ein „wichtiges Signal für unsere Wirtschaft“ und läutet die „erfolgreiche Zukunft des Landes“ ein.

Das Wachstumschancengesetz dient der Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen. Darüber hinaus soll es zur Steuervereinfachung und Steuerfairness beitragen und die Liquiditätssituationen der Unternehmen verbessern.

Einkommenssteuer

Geschenke nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG

Aufwendungen bzw. Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, durften bislang 35 € nicht übersteigen. Dieser Wert wird auf 50 € angehoben. Diese Aufwendungen müssen nicht außerbilanziell hinzugerechnet werden.

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Bei emissionsfreien Fahrzeugen (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), müssen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 nur 25 % der Anschaffungskosten oder vergleichbare Aufwendungen angesetzt werden. Dies galt bislang aber nur bei Anschaffungskosten bis zu 60.000 €. Dieser Wert wird nun auf 70.000 € angehoben.

Befristete Einführung der degressiven AfA nach §  7 Abs. 2 EStG

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde erneut verlängert. Die degressive Abschreibung der Wirtschaftsgüter kann daher auch für Güter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt wurden.

Der anzuwendende Prozentsatz darf jedoch höchstens das Zweifache der linearen Jahres-AfA betragen und 20 % nicht übersteigen (vor Vermittlungsausschuss das 2,5-fache und 25 %).

Befristete Einführung der degressiven AfA für Wohngebäude nach § 7 Abs. 5a EStG

Eine degressive Abschreibung in Höhe von 5 % darf für Gebäude erfolgen, die Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt werden oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind.

Die degressive AfA kann erfolgen, wenn der Bau des Gebäudes nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Im Fall einer Anschaffung von Gebäuden muss der Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam geschlossen werden.

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG

Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten, dürfen eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % auf die Investitionskosten vornehmen.

Künftig können bis zu 40 % der Investitionskosten abgeschrieben werden. Diese Regelung gilt seit dem 31.12.2023.

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer nach § 9 Abs. 1 EStG

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die in der Fahrerkabine übernachten, wird von 8 € auf 9 € angehoben.

Erweiterter Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG

Gemäß den aktuellen Gesetzen ist es möglich, bis zu einem Grundbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (bei Ehegatten) den Verlust aus einem Vorjahr unbegrenzt vorzutragen. Für den Teil des Verlustes, der den Grundbetrag übersteigt, ist der Vortrag jedoch auf 60 % des Gesamteinkommens des jeweiligen Vorjahres beschränkt. Für die Steuerjahre 2024 bis 2027 wird dieser Vortrag auf 70 % (vorher 75 %) des Gesamteinkommens des Vorjahres begrenzt. Diese Regelungen gelten auch für die Körperschaftsteuer (siehe §§ 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG).

Ab dem Steuerjahr 2028 wird die Grenze von 60 % wieder auf die sogenannte Mindestgewinnbesteuerung angewandt.

Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG

Gemäß § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes bleiben bestimmte Bezüge aus Versorgungen steuerfrei, wobei ein Freibetrag sowie ein Zusatz zum Freibetrag (beide für Versorgungsbezüge) festgelegt sind. Ab dem Jahr 2023 wird der Prozentsatz, der für die Berechnung des Freibetrags herangezogen wird, nicht mehr jährlich um 0,8 Prozentpunkte, sondern nur noch um 0,4 Prozentpunkte reduziert. Gleichzeitig sinken der Höchstbetrag jährlich um 30 EUR und der Zuschlag zum Freibetrag um 9 EUR.

Rentenbesteuerung § 22 Nr. 1 Abs. 3 EStG

Ab dem Jahr 2023 wird die Erhöhung des zu besteuernden Anteils für jede neue Rentengruppe jährlich um einen halben Prozentpunkt reduziert. Das bedeutet, dass für die Rentengruppe des Jahres 2023 der zu besteuernde Anteil nicht mehr 83 Prozent, sondern nur noch 82,5 Prozent beträgt. Dieser Anteil wird dann jedes Jahr weiter anwachsen und erreicht schließlich für die Rentengruppe des Jahres 2058 erstmals 100 Prozent.

Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

Die Begünstigung von Thesaurierung wird durch verschiedene Maßnahmen verbessert. Unter anderem wird der Gewinn, der für die Begünstigung in Frage kommt, um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge erhöht, die gemäß § 34a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden. Dadurch steht zukünftig ein größeres Volumen für die Thesaurierung zur Verfügung. Zudem werden Maßnahmen ergriffen, um Gestaltungsmodelle zu verhindern, die dem Ziel der Thesaurierungsbegünstigung gemäß § 34a des Einkommensteuergesetzes entgegenwirken.

Zukünftig wird in § 34a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes eine Regelung eingeführt, die besagt, dass Entnahmen in erster Linie zur Deckung der Einkommensteuer gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags, verwendet werden. Diese Regelung wird in Verbindung mit Anpassungen in § 34a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes eingeführt und entbindet Steuerpflichtige von der Pflicht, nachzuweisen, ob und in welchem Umfang Entnahmen zur Tilgung von Steuern für begünstigt besteuerte, nicht entnommene Gewinne verwendet werden.

Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer nach § 39 Abs. 3 EStG

Die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG kann für bestimmte Arbeitslöhne bereits bei der Berücksichtigung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren jedoch zu kompliziert ist, wird es für den Lohnsteuerabzug 2025 gestrichen. Tarifermäßigungen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.

Beiträge für Gruppenunfallversicherung nach § 40 Abs. 3 EStG

Der Grenzbetrag von 100 € für Gruppenunfallversicherungen wird aufgehoben. Arbeitgeber können die Beiträge pauschal mit 20 % versteuern. Erstmals ist dies für den Lohnsteuerabzug 2024 möglich.

Tarifermäßigung bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50 Abs. 2 EStG

Es wird eine Antragsveranlagung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit tarifermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn ermöglicht, die im Übrigen von dieser Veranlagungsart ausgeschlossen sind.

Gültig ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

Zuwendungsbestätigung nach § 50 EStDV

Personen oder Organisationen, die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in das Zuwendungsempfängerregister gemäß § 60b der Abgabenordnung (AO) aufgenommen wurden, erhalten die Möglichkeit, Spenden nachzuweisen, indem sie die vorgeschriebenen Formulare verwenden oder eine elektronische Spendenquittung gemäß § 50 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) nutzen.

Gestrichene Maßnahmen für die Einkommenssteuer

  • Freigrenze i. H. v. 1.000 EUR für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, § 3 Nr. 73 EStG
  • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 EUR; Erweiterung der Anwendung des Sammelpostens, § 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand, § 9 Abs. 4a EStG
  • Erweiterter Verlustrücktrag, § 10d Abs. 1 EStG
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 EUR, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG
  • Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen, § 35c Abs. 1a EStG

Körperschaftssteuer

Option zur Körperschaftsbesteuerung von Personengesellschaften nach § 1a Abs. 1 KStG

Alle Personengesellschaften erhalten die Möglichkeit, die Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Bislang galt das nur für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften. Die Änderungen gelten seit dem Tag nach der Verkündigung.

Option zur Körperschaftsbesteuerung von Kommanditgesellschaften nach § 1a Abs. 2 KStG

Durch die Hinzufügung des zweiten Satzes soll sichergestellt werden, dass die steuerlich neutrale Ausübung der Option nicht verhindert wird, wenn es in besonderen Fällen erforderlich ist, dass die Beteiligung an einer Komplementärin, eine wichtige betriebliche Grundlage darstellt und diese Beteiligung nicht in die Gesellschaft eingebracht wird, die die Option ausübt.

Diese Änderung gilt ebenfalls seit dem Tag nach der Verkündung.

Option zur Körperschaftsbesteuerung bei thesaurierten Gewinnen nach § 1a Abs. 3 KStG

Anders als bei einer typischen Kapitalgesellschaft, wo ein Zufluss für einen beherrschenden Gesellschafter bereits mit dem Beschluss zur Ausschüttung angenommen wird, gibt es im Gesellschaftsrecht für Personengesellschaften keine spezielle Regelung für Ausschüttungsbeschlüsse. Daher wird auch bei beherrschenden Gesellschaftern einer optierenden Personengesellschaft die Kapitalertragsteuerpflicht erst bei tatsächlicher Entnahme angenommen.

Erhöhung der Unterschiedlichkeitsgrenze nach § 5 Abs. 1 KStG

Wohnungsgenossenschaften und -vereine bleiben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der Steuer befreit, auch, wenn ihre anderen Einnahmen aufgrund der Stromlieferung aus Mieterstromanlagen, die Unschädlichkeitsgrenze von 10 Prozent der Gesamteinnahmen überschreiten. Solange die Einnahmen aus diesen Stromlieferungen nicht 30 Prozent (früher 20 Prozent) ihrer Gesamteinnahmen übersteigen, behalten sie die Steuerbefreiung. Diese Änderung betrifft auch die Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 15 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

Die Änderungen gelten bereits für den Veranlagungszeitraum 2023.

Verlustberücksichtigung bei ertragssteuerlicher Organschaft nach § 14 Abs. 1 KStG

Die Regelung zur doppelten Verlustberücksichtigung in Fällen einer steuerlichen Organschaft, wird aufgehoben. Diese Regel besagte, dass negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der Steuerberechnung in Deutschland nicht berücksichtigt werden, wenn sie bereits in einem anderen Land im Rahmen der Steuerberechnung der betreffenden Gesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt wurden. Diese Regel sollte verhindern, dass Verluste sowohl im In- als auch im Ausland bei doppelt ansässigen Unternehmen doppelt angerechnet werden oder, dass sie ausschließlich zu Lasten Deutschlands gehen, wie es in den nationalen Regelungen anderer Länder vorgesehen sein kann.

Gültig sind die Änderungen für den Veranlagungszeitraum 2024.

Gewerbesteuer

Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG

Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen weiter voranzutreiben, steigt bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze von 10 Prozent auf 20 Prozent.

Gilt ab Erhebungszeitraum 2023

Gestrichene Maßnahmen: Gewerbesteuer

  • Abschaffung der Reichweitenalternative Hybrid-Pkw bei der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 Doppelbuchst. bb GewStG
  • Erweiterter Verlustvortrag, § 10a GewStG

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger nach § 4 Nr. 16 UStG

Ab sofort werden alle Verfahrenspfleger, die im Rahmen von Betreuungs- und Unterbringungsverfahren tätig sind, als begünstigte Einrichtungen anerkannt. Dies betrifft insbesondere die Bestellungen von Verfahrenspflegern, die vor der Bestellung eines Betreuers erfolgen.

Das gilt ab dem 01.04.2024

Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrensbestände nach § 4 Nr. 25 UStG

Die Steuerbefreiungsvorschrift wird um die im Rahmen einer Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 167 Abs. 1 i. V. m. § 317 FamFG für Minderjährige tätige Verfahrensbeistände ergänzt. Dies gilt ebenfalls ab dem  01.04.2024.

Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 13b Abs. 5 UStG

Für bestimmte, der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterfallende Umsätze, enthält die Vorschrift eine Vereinfachungsregelung, wonach der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz die Regelung des § 13b Abs. 2 UStG angewandt haben, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht zutreffend war. Auch die Übertragung von Emissionszertifikaten soll unter diese Vereinfachungsregelung fallen.

Diese Regelung gilt ab dem 01.04.2024.

Obligatorische Verwendung der eRechnung nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 UStG, § 27 Abs. 38 UStG und §§ 33, 34 UStDV

Ab 2025 wird es verpflichtend sein, eRechnungen zu verwenden. Diese Verpflichtung ist eine Voraussetzung für eine spätere Anforderung, bei der Unternehmen ihre Umsätze im B2B-Bereich an ein zentrales elektronisches Meldesystem der Regierung melden müssen.

Ab sofort wird nur noch eine Rechnung als elektronische Rechnung betrachtet, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen wird, das eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht und den Standards der Richtlinie 2014/55/EU entspricht. Alle anderen Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“ zusammengefasst.

Es wird eindeutig geregelt sein, in welchen Fällen ausschließlich eRechnungen zu verwenden sind und in welchen Fällen sonstige Rechnungen möglich bleiben. Für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 USt und für Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDv.

Die Übergangsregelungen wurden nochmals erweitert. Zu einem zwischen dem 01.01.2025 und 31.12.2026 ausgeführten Umsatz kann befristet bis zum 31.12.2026 statt einer eRechnung auch eine „sonstige Rechnung“ ausgestellt werden.

Durch § 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 2 wird die zuvor genannte Regelung für Rechnungen, die von Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 EUR ausgestellt werden, nochmal um ein Jahr bis zum 31.12.2027 erweitert.

Eine wichtige Neuerung, in der vom Bundestag am 17.11.2023 verabschiedeten Gesetzesfassung, betrifft die Möglichkeit, das strukturierte elektronische Format einer Rechnung, zwischen Rechnungsaussteller und -empfänger zu vereinbaren. Diese Vereinbarung setzt voraus, dass das Format in der Lage ist, alle erforderlichen Angaben gemäß dem Umsatzsteuergesetz korrekt und vollständig zu extrahieren und in ein Format umzuwandeln, das der europäischen Norm (EN 16931) entspricht oder mit ihr kompatibel ist. Das bedeutet, dass beispielsweise das weit verbreitete EDI-Verfahren unter diesen Bedingungen auch über den 31.12.2027 hinaus, weiterhin genutzt werden kann.

Zu einem ausgeführten Umsatz zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.207 können Rechnungen bis Ende 2027 auch dann mittels EDI-Verfahren übermittelt werden, wenn die o.g. Extraktion nicht möglich ist.

Gültig ab dem 01.01.2025

Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18 UStG

Kleinunternehmen müssen i.S.v. § 19 Abs. 1 UStG grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Voranmeldung übermitteln. Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 gilt zusätzlich, dass Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden sollen, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 € betragen hat. Bislang galt eine Grenze von 1.000 €.

Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmen nach § 19 Abs. 1 UStG

Kleinunternehmer sollen von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein. Dies gilt jedoch nicht für die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG und auch nicht bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt.

Ist-Besteuerung nach § 20 UStG

Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird von 600.000 € auf 800.000 € angehoben. Dies gilt ab dem Besteuerungszeitraum 2024.

Gestrichene Maßnahmen: Umsatzsteuer

  • Absenkung des Durchschnittssteuersatzes und der Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze von 9,0 % auf 8,4 % nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG
  • Vorzeitiges Auslaufen der befristeten ermäßigten Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen zum 29.02.2024 statt 31.03.2024 gemäß § 28 Abs. 5 und 6 UStG

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