Lohn

Zwei Männer in hellblau und eine Frau in schwarz gekleidet, stehen an einem schwarzen Hochtisch. Die Frau hat einen Block in der Hand, auf dem Notizen zum Lohn stehen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Lohn ist die Bezahlung pro Arbeitsstunde und kann von Monat zu Monat variieren.
  • Er muss gemäß § 614 BGB im Folgemonat ausgezahlt werden, in der Regel zwischen dem 10. und 15. des Monats.
  • Bei verspäteter Auszahlung des Lohns beginnt der Verzug sofort am Folgetag des vereinbarten Zahlungstags.
  • Er wird pro Arbeitsstunde gezahlt und ist variabel, während Gehalt fest und regelmäßig gezahlt wird.

Was versteht man unter Lohn?

Lohn ist die Bezahlung für die geleistete Arbeit pro Stunde. Im Gegensatz zum Gehalt, das monatlich festgelegt ist, kann der Lohn von Monat zu Monat variieren. Die Höhe des Lohns richtet sich nach der Anzahl der gearbeiteten Stunden.

Brutto- und Nettolohn

Die Wörter „brutto“ und „netto“ kommen aus dem Italienischen und bedeuten „vor Abzug“ (Brutto) und „nach Abzug“ (Netto). Gemeint ist in Bezug auf den Lohn, der Abzug von Steuern und Sozialabgaben.

Der Bruttolohn ist also der Betrag, der im Arbeitsvertrag festgehalten wurde. Von diesem Betrag werden vor Auszahlung auf das Konto Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Zu diesen Sozialabgaben zählen beispielsweise die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung.

Der Nettolohn ist also das Geld, was tatsächlich auf dem Konto ankommt. Wie viel von dem Bruttolohn abgezogen wird, hängt unter anderem von der Steuerklasse, Krankenversicherung und Kinderfreibeträgen ab und ist somit sehr individuell.

Es gibt zum Glück mittlerweile einige Brutto-Netto-Rechner im Internet, sodass Sie Ihren Nettolohn sehr genau berechnen können.

Hier finden Sie den Brutto-Netto-Gehaltsrechner von brutto-netto-rechner.info.

Beispiel:

Ein 30-jähriger Arbeitnehmer ohne Kinder, der Kirchensteuer zahlt, verdient 3.000 € brutto.

Die Abgaben im Überblick:

Steuern

Solidaritätszuschlag: 0,00 €

Kirchensteuer: 28,53 €

Lohnsteuer: 317,08 €

Steuern: 345,61 €

Sozialabgaben

Rentenversicherung: 279,00 €

Arbeitslosenversicherung: 39,00 €

Krankenversicherung: 244,50 €

Pflegeversicherung: 69,00 €

Sozialabgaben: 631,50 €

Nettolohn: 2.022,89 €

Auszahlungszeitpunkt für den Lohn

Im Gegensatz zum Gehalt, das grundsätzlich zu jedem Tag im Monat ausgezahlt werden kann, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Lohn beziehen, nach § 614 BGB erst einmal in Vorleistung gehen. Dementsprechend kann der Lohn erst im Folgemonat ausgezahlt werden.

Sofern es keine Zusatzregelungen im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen gibt, muss der Lohn am ersten Werktag des Folgemonats gezahlt werden. In vielen Fällen gibt es aber eine Regelung bezüglich der Lohnauszahlung, sodass die Auszahlung zwischen dem 10. Und 15. des Folgemonats fällig wird.

Länger sollten Unternehmen allerdings nicht warten, da sie sonst die Zumutbarkeitsgrenze für Beschäftige überschreiten. Ein Urteil zu solch einem Fall gibt es bereits aus dem Jahr 2017 im LAG Baden-Württemberg.

Verspätete Auszahlung

Für den Fall, dass Löhne zu spät ausgezahlt werden, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer laut § 286 Abs. 2 BGB keine Mahnung aussprechen. Der Verzug beginnt sofort am Folgetag des vertraglich vereinbarten Auszahlungstags.

Bei dem Lohn gibt es zwar keinen festgelegten Schadensersatz, aber Betroffene können Schadenersatz verlangen, falls Rechnungen nicht gezahlt werden konnten, Verzugszinsen geltend machen und sogar eine außerordentliche Kündigung erwirken.

Eine pünktliche Bezahlung empfiehlt sich daher.

Lohn & Gehalt: Der Unterschied auf den Punkt gebracht

  • Lohn wird pro geleistete Arbeitsstunde gezahlt, das Gehalt ist fest.
  • Lohn wird zu einem vertraglich festgelegten Tag im Folgemonat gezahlt. Das Gehalt kann jederzeit während des Monats gezahlt werden.
  • Bei der verspäteten Auszahlung des Lohns gibt es keine pauschale Verzugsstrafe. Eine Verzugsstrafe muss von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Beim Gehalt beträgt die Verzugsstrafe laut § 288 BGB 40 €.

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