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Homeoffice für Grenzgänger seit dem 30.06.2023 außer Kraft
Das Homeoffice für Grenzgänger unterliegt neuen Regelungen, die für die EU/EWR gelten.

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Wenn Ihnen bei dieser Nachricht gerade nicht der Schreck in den Gliedern steckengeblieben ist, mag das daran liegen, dass keiner so richtig auf dem Schirm hatte, dass die pandemiebedingten, sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen für Homeoffice bzw. Remote Work von Grenzgängern ausgelaufen sind.  Ersetzt wird die Sonderregelung seit dem 01.07.2023 durch ein multilaterales Rahmenübereinkommen, das als Übergangslösung dient.

Was besagte die pandemiebedingte, sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung?

Die Corona-Pandemie hat die Arbeitswelt von einem Tag auf den anderen radikal verändert. Viele Beschäftigte mussten sich plötzlich mit völlig neuen Arbeitsbedingungen auseinandersetzen. Neben der allgemeinen Unsicherheit, die damit einherging, waren natürlich auch Grenzgänger von dieser Veränderung betroffen. Gezwungenermaßen mussten auch sie von zu Hause aus arbeiten, aber in ihrem Fall bedeutete das nicht einfach die Verlegung des Büros in ein „anderes Büro“, sondern direkt die Verlegung des Büros in ein anderes Land. Diese ungewöhnliche Situation brachte zusätzliche Unsicherheiten bezüglich der Sozialversicherungsabgaben mit sich.

Die Länder Deutschland, Niederlande, Frankreich und Luxemburg haben daraufhin ein befristetes Abkommen verabschiedet. Diese Regelung sah vor, dass Personen, die aufgrund der COVID-19-Maßnahmen ihre Arbeit nicht in dem Land ausüben konnten, in dem sie normalerweise beschäftigt sind, dennoch sozialversicherungsrechtlich nach geltendem Recht des Arbeitgeberlandes behandelt werden.

Mit dieser Regelung wollten die Staaten verhindern, dass es zu einem ständigen Wechsel zwischen den Sozialsystemen der Länder kommt, was wiederum zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand geführt hätte, insbesondere wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeitslos werden oder in Rente gehen.

Was besagt die neue Ausnahmeregelung?

Die Pandemie ist zum Glück vorbei, aber niemand kann sich noch vorstellen, zur „alten“ Arbeitsweise zurückzukehren. Das Homeoffice ist gekommen, um zu bleiben. Deshalb musste weiterhin eine Regelung geschaffen werden, um die Abgabepflicht für Sozialabgaben zu klären. Die EU/EWR arbeitete daher unter Hochdruck daran, solch eine Lösung zu finden. Das Ergebnis ist vorerst eine Übergangslösung in Form eines multilateralen Rahmenabkommens.

Grundsätzlich arbeitet eine Person seit dem 1.07.2023 wieder gewöhnlich in zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten. Artikel 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2014 bestimmt das anzuwendende Sozialversicherungsrecht. Der Artikel sieht folgende Differenzierung vor:

–              Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von über 25 % im Homeoffice kommt es zu einer Gesamtbewertung, die in der Regel zur Folge hat, dass das Sozialversicherungsgesetz des Wohnsitzstaates greift.

–              Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von unter 25 % wird die Person sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer des Staates behandelt, in dem auch der Arbeitgeber seine Wirkungsstätte hat.

Workation / Entsendung

Besondere Situationen ergeben sich im Zusammenhang mit dem immer beliebter werdenden Konzept der „Workation“. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für einen bestimmten begrenzten Zeitraum in einem anderen Land arbeiten, das nicht das Land ihres Arbeitgebers ist, wird dies gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als eine sozialversicherungspflichtige Entsendung betrachtet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeit im Homeoffice oder beispielsweise in einem Ferienhaus durchgeführt wird. Wenn alle erforderlichen Bedingungen erfüllt sind, bleibt das Sozialrecht des Landes, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, weiterhin gültig.

Fazit

Wie bereits erwähnt, ist die neue Regelung für die hybride Arbeitswelt für Grenzgänger seit dem 01.07.2023 in Kraft. Da erhebliche Unterschiede im Sozialversicherungsrecht zwischen verschiedenen Ländern zu erheblichen Nachteilen für Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen können, insbesondere in Bezug auf Arbeitslosen- und Rentenversicherung, ist es wichtig, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausführlich über diese Thematik zu informieren.

Ein positiver Nebeneffekt dieser Aufklärung ist, dass Sie sofort zur Verfügung stehen, um Fragen zu beantworten, falls Ihr erster Angestellter das Angebot der Workation nutzen möchte – jedenfalls sofern Sie dies anbieten.


Sollten Sie weitere Fragen zu Sonderregelungen haben, wenden Sie sich gerne an unsere Expertinnen und Experten des Teams Payroll.

Hier geht es zu unserer Payroll!


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