Das Wichtigste in Kürze:
- Eine Gehaltspfändung ist ein Zwangsvollstreckungsinstrument, bei dem der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Teil des Gehalts des Schuldners direkt an den Gläubiger zu überweisen.
- Die Gehaltspfändung und ihr Umfang sind in den §§ 833 – 850i der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
- Bestimmte Einkommensarten wie Mehrarbeitsvergütungen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen, sind gemäß § 850a ZPO unpfändbar.
- Der Pfändungsfreibetrag bei Privatinsolvenz liegt bei 1.410 €.
Inhalt
Was ist eine Gehaltspfändung?
Eine Gehaltspfändung ist eines der letzten Mittel, das Gläubiger gegenüber einem Schuldner einsetzen können. Wie der Name bereits sagt, werden dabei Teile des Gehalts gepfändet. Dies erfolgt im Rahmen einer Zwangsvollstreckung direkt beim Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber ist rechtlich dazu verpflichtet, den pfändbaren Teil des Gehalts einzubehalten und an den Gläubiger zu überweisen. In der Regel endet die Gehaltspfändung, sobald die Schulden beglichen sind.
Gehaltspfändung nach §§ 833 – 850i Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Gehaltspfändung und auch der Pfändungsumfang werden in den Paragrafen 833 – 850 in der Zivilprozessordnung behandelt.
§ 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
So wird in § 833 festgehalten, dass sich der Pfändungsumfang selbstverständlich nicht ändert, sobald der Schuldner einen neuen Job besetzt, befördert wird oder eine Gehaltserhöhung bezieht.
Sofern der Schuldner seinen Job kündigt oder gekündigt wird, wird die Pfändung auf den neuen Job übertragen, sofern der Schuldner diesen innerhalb von 9 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses antritt.
§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
Als Arbeitseinkommen werden Einkommen verstanden, die in Geld zahlbar sind. Dazu zählen Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstleiste, Ruhegelder und ähnliche Einkommen, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gezahlt werden. Außerdem sind Hinterbliebenenbezüge und andere Vergünstigungen für Dienstleistungen aller Art pfändbar, die der Schuldner in Anspruch nimmt.
Sofern die folgenden Einkommen in Geld gezahlt werden, sind auch Bezüge, die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbungsbeschränkungen erhält, und Renten, die aus Versicherungsverträgen gezahlt werden.
§ 850a Unpfändbare Bezüge
Nicht pfändbar sind laut § 850a folgende Einkommen:
- 50 % der gezahlten Leistungen, die für Mehrarbeitsstunden gezahlt werden
- Zuwendungen aus besonderen Betriebsereignissen und Treuegelder, sofern sie übliche Zahlungen nicht übersteigen
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial und Gefahrenzulagen
- Geburtshilfen sowie Beihilfen, die bei der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gezahlt werden
- Erziehungsgelder und Studienbeihilfen
- Sterbe- und Gnadenbezüge aus Dienstverhältnissen
- Blindenzulagen
Darüber hinaus sind unter anderem folgende Einkünfte ganz oder teilweise unpfändbar: Renten, die aufgrund gesundheitlicher Probleme gezahlt werden, gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltsrenten, fortlaufende Zahlungen aus Stiftungen oder anderen Formen der Fürsorge und Großzügigkeit Dritter sowie Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen.
Ist das Weihnachtsgeld pfändbar?
Weihnachtsgelder sind bis zur Hälfte des Betrages unpfändbar, der sich aus der monatlichen Pfändungsgrenze ergibt. Die Pfändungsgrenzen finden Sie unter dem § 850c der Zivilprozessordnung.
Gehaltspfändung bei Privatinsolvenz
Der Pfändungsfreibetrag bei einer Privatinsolvenz liegt bei 1.409,99 €. Da aufgerundet wird, liegt der Pfändungsfreibetrag bei 1410 €. Der Freibetrag kann aufgrund gesetzlich festgelegter Unterhaltszahlungen erhöht werden:
- bei Unterhaltszahlungen für 1 Person steigt er auf 1.940 €,
- bei Unterhaltszahlungen für 2 Personen auf 2.230 €,
- bei 3 Personen auf 2.520 €,
- bei 4 Personen auf 2.820 €,
- und bei 5 Personen auf 3.110 €.
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