Hinweisgeberschutzgesetz

Zwei Männer in hellblauem Hemd sitzen jeweils in einem schwarzen Sessel. Beide haben einen Laptop auf den Beinen. Sie recherchieren zum Hinweisgeberschutzgesetz. Im Hintergrund ist eine Holzwand mit Bildern zu sehen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Whistleblower sind durch das Gesetz vor Kündigungen, Disziplinarmaßnahmen und anderen Benachteiligungen geschützt.
  • Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen interne Meldekanäle einrichten, um eine sichere und vertrauliche Meldung von Missständen zu ermöglichen.
  • Das Gesetz gilt für eine Vielzahl von Bereichen, wie z.B. Datenschutz, Diskriminierung, Umweltverschmutzung, Korruption und Betrug.
  • Unternehmen, die keine Meldekanäle einrichten, können mit Bußgeldern belegt werden.

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?

Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Deutschland in Kraft getreten. Das Gesetz dient dem Schutz von sogenannten Whistleblowern – also Personen, die auf Missstände oder illegale Praktiken in Unternehmen, Organisationen oder Behörden hinweisen.

Ziel ist es, Menschen, die solche Hinweise geben, vor Repressalien wie Kündigungen, Disziplinarmaßnahmen oder anderen Benachteiligungen zu schützen. Das Gesetz setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie von 2019 um, die die Mindestanforderungen zum Schutz von Hinweisgebern in allen EU-Mitgliedsstaaten festlegt.

Durch dieses Gesetz wurde somit ein sicherer Rahmen für Meldungen von Missständen und dergleichen geschaffen, wodurch Hinweisgeber ohne Angst Dinge melden können.

Wie wird das Hinweisgeberschutzgesetz umgesetzt?

Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes erfordert von Unternehmen und öffentlichen Stellen erhebliche organisatorische Maßnahmen, denn es muss sichergestellt werden, dass die Meldewege sicher und vertraulich sind.

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht die Einrichtung von zwei Arten von Meldekanälen vor – interne und externe Meldestellen. So soll sichergestellt werden, dass Hinweisgeber innerhalb wie auch außerhalb einer Organisation Hinweise auf Missstände einreichen können.

Wer muss einen Meldekanal für das Hinweisgeberschutzgesetz einrichten?

Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen einen Meldekanal einrichten. Dabei dürfen sich Unternehmen mit einer Größe von 50 – 249 Angestellten nach § 14 Absatz 2 HinSchG mit anderen Unternehmen zusammenschließen, um eine gemeinsame Meldestelle zu betreiben.

Der Meldestellenbeauftrage muss aufgrund der hohen Verantwortung einen Nachweis über die erforderliche Fachkunde nach § 15 Abs. 2 HinSchG erbringen. Kleinere Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigen sind von der Pflicht einen Meldekanal einzurichten ausgenommen.

Achtung: Bestimmte Branchen, wie zum Beispiel die Finanzdienstleistung oder Versicherungsunternehmen müssen bereits ab dem ersten Beschäftigen einen internen Meldekanal einrichten.

An welche Meldestelle kann man sich bei einem Hinweis wenden?

Ab einer Größe von 50 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, eine Hinweisgeberstelle einzurichten, wobei die Verantwortung auch an einen externen Dienstleister ausgelagert werden darf.

Möchte sich ein Whistleblower an eine externe Stelle wenden, so stehen Meldestellen vom Bundesamt für Justiz zur Verfügung.

Was, wenn bei meinem Arbeitgeber keine Meldestelle eingerichtet wurde?

Wenn ein Unternehmen keine Meldestelle für Hinweisgeber einrichtet, kann ein Bußgeld von bis zu 20.000 € angesetzt werden.

Beispiele für Meldungen bezüglich des Hinweisgeberschutzgesetztes:

Folgende Beispiele sind eine Auswahl möglicher Hinweise, die unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen können:

  1. Verletzung der DSGVO, z. B. durch unzulässige Speicherung oder Verarbeitung sensibler personenbezogener Informationen.
  2. Fälle von Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Religion, ethnischer Herkunft, sexueller Orientierung oder Behinderung, bei denen das Unternehmen keine Maßnahmen ergreift.
  3. Ein Hinweisgeber meldet, dass Chemikalien oder andere schädliche Stoffe illegal entsorgt werden, wodurch das Grundwasser oder die Umwelt belastet wird.
  4. Hinweis auf einen leitenden Angestellten, der privat von Geschäftspartnern Geschenke und Reisen annimmt, um für diese bestimmte Entscheidungen zu treffen.
  5. Falsche Rechnungsstellung an Kunden oder die absichtliche Täuschung von Investoren und Anteilseignern über die finanzielle Lage des Unternehmens
  6. Hinweise auf illegale Absprachen mit Wettbewerbern, z. B. über Preisabsprachen oder Marktaufteilung.

Gemeldete Verstöße müssen stets die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, um im Rahmen des Gesetzes geschützt zu sein.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass die Inhalte unserer Website, einschließlich etwaiger Rechtsbeiträge, lediglich zu Informationszwecken dienen und keine rechtliche Beratung im eigentlichen Sinne darstellen. Die bereitgestellten Informationen sollen keine individuelle und verbindliche Rechtsberatung ersetzen. Daher sind alle Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu verstehen.

Neugierig geworden?

Wir freuen uns darauf. Füllen Sie einfach das Formular aus – wir melden uns in kürzester Zeit bei Ihnen, um einen persönlichen Gesprächstermin zu vereinbaren
Mitarbeiterin sucht Kontakt via iPhone. Im Hintergrund Glaskasten