Lohnnebenkosten

Zwei Frauen und ein Mann stehen an einem schwarzen Hochtisch und schauen auf einen Laptop, der auf dem Tisch steht. Sie diskutieren über Lohnnebenkosten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Lohnnebenkosten sind zusätzliche Ausgaben für den Arbeitgeber neben dem Bruttogehalt der Arbeitnehmer.
  • Sie betragen durchschnittlich rund 30% des Bruttoverdienstes.
  • Sie umfassen die Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) und den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Zudem fallen drei Umlagen an.
  • Bei Minijobbern fallen Lohnnebenkosten an, jedoch keine Abgaben zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Was sind Lohnnebenkosten?

Lohnnebenkosten sind zusätzliche Ausgaben, die für den Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen. Eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer kostet somit mehr als das reine Bruttogehalt.

Im Durchschnitt betragen die zusätzlichen Kosten rund 30 Prozent des Bruttoverdienstes und sind für die Finanzierung der sozialen Grundsicherung unserer Gesellschaft da.

Was gehört zu den Lohnnebenkosten?

Zu den Lohnnebenkosten gehören die Sozialversicherungsbeiträge, bestehend aus Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Hinzu kommt ein Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung an die Berufsgenossenschaft. Zuletzt fallen noch drei verschiedenen Umlagen an, die zum sogenannten Umlageverfahren gehören.

Die Umlage 1 ist für Unternehmen Pflicht, die regelmäßig weniger als 30 sozialversicherungspflichtige Beschäftige angestellt haben. Sie dient zur Absicherung gegen die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Umlage 2 muss jeder Unternehmer in Deutschland bezahlen. Sie dient zur Absicherung der Kosten, die anfallen, wenn Arbeitnehmerinnen in Mutterschutz gehen.

Die Umlage 3 ist auch für alle Unternehmen verpflichtend. Sie dient zur Absicherung der Löhne bei einer möglichen Insolvenz des Unternehmens.

Wie hoch sind die Kosten für den Arbeitgeber?

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden jährlich gesetzlich festgelegt, wo hingegen der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung vom Unfallrisiko eines Unternehmens abhängt. Je höher das berufliche Unfallrisiko ist, desto höher fällt der Beitrag aus. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen ist dabei die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten.

Überschreitet der Bruttolohn diese Grenze, fallen für den Arbeitgeber zusätzliche Kosten nur bis zu diesem Betrag an. Übersteigt der Bruttolohn diese Grenze, müssen dafür keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. Die Umlage 1 variiert je nach Krankenkasse zwischen 1% und 4 % und die Umlage 2 zwischen 0,2% bis 1 %. Die Umlage 3 ist festgelegt und beträgt 0,06 %.

Fallen bei einem Minijob auch Lohnnebenkosten an?

Auch bei einem Minijob fallen die Lohnnebenkosten an, wobei zur Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung keine Abgaben gezahlt werden müssen. Ist ein Minijobber jedoch nur kurzfristig angestellt, fallen für gewerbliche Arbeitgeber nur die Umlagen an. Die Abgaben werden monatlich an die Minijob-Zentrale gemeldet und auch dort beglichen.

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