Vor etwa 2 Wochen gab die EZB bekannt, dass der Leitzins um weitere 0,25 Prozentpunkte steigt. Während diese Meldung von Sparern sicherlich begrüßt wird, bedeutet sie für „Häuslebauer“ und Gruppen, die auf Kredite angewiesen sind, nichts Gutes. Es ist zu erwarten, dass die Bedingungen für Hypotheken- und Verbraucherkredite sich weiter verschlechtern werden. Für einige Familien könnte diese erneute Zinserhöhung sogar das Ende ihres Traums von einem Eigenheim oder einem neuen Auto bedeuten. Was sich erst einmal nach sehr negativen Nachrichten anhört, kann auch als Chance für Arbeitgeber wahrgenommen werden.
Was ist ein Arbeitgeberdarlehen?
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Unterschied zu Abschlagszahlungen und Vorschüssen
Geldwerter Vorteil
Fazit
Was ist ein Arbeitgeberdarlehen?
Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter aufgrund eines Darlehensvertrags Geld leiht. Das Darlehen kann auch von einem Dritten vergeben werden. Hier fungiert der Arbeitgeber lediglich als Vermittler. Ein gültiger Arbeitsvertrag ist aber auch in diesem Fall Pflicht.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Das Bundesfinanzministerium sagt dazu Folgendes: „Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn durch den Arbeitgeber […] an den Arbeitnehmer Geld überlassen wird und diese Geldüberlassung auf einem Darlehensvertrag beruht. Erhält der Arbeitnehmer durch solch ein Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile, sind sie zu versteuern. […] Keine Arbeitgeberdarlehen sind dagegen insbesondere Reisekostenvorschüsse, vorschüssig gezahlter Auslagenersatz, Lohnabschläge und Lohnvorschüsse, wenn es sich hierbei um eine abweichende Vereinbarung über die Bedingungen der Zahlung des Arbeitslohns handelt.“
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) legt demnach fest, dass Arbeitgeberdarlehen nur dann vorliegen, wenn der geliehene Betrag die reguläre Entlohnung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers übersteigt. Ein weiteres Anzeichen für ein Arbeitgeberdarlehen ist die klare Vereinbarung über den Zinssatz sowie die schriftliche Absicherung des Darlehens.
Ebenfalls zu beachten ist bei einem Arbeitgeberdarlehen, dass der Vertrag für das Darlehen unabhängig vom Arbeitsvertrag ist. Eine Klausel, die eine Zurückzahlung bei Kündigung verlangt, ist nichtig. Ebenso wie die Kündigung des Darlehensvertrags durch den Arbeitgeber nach der Kündigung. Dies bestätigte das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12.12.2013 (8 AZR 829/12).
Der Unterschied zu Abschlagszahlungen und Vorschüssen
Da eine Abschlagszahlung eine Zahlung auf bereits verdienten Arbeitslohn ist, ist wohl offensichtlich, weshalb man in diesem Fall nicht von einem Arbeitgeberdarlehen sprechen kann.
Bei einem Vorschuss hingegen könnte man fälschlicherweise von einem Darlehen ausgehen. Der Vorschuss stellt allerdings nur eine Zahlung dar, für die noch Arbeit geleistet werden muss. Er ist also nicht unabhängig von der regulären Entlohnung und übersteigt diese auch nicht.
Geldwerter Vorteil
Die Definition des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) stellte bereits klar, dass Zinsvorteile steuerpflichtig sind. Zinsvorteile treten auf, wenn ein Arbeitgeber zinsvergünstigte oder sogar zinsfreie Darlehen gewährt. In solchen Fällen ergibt sich der geldwerte Vorteil aus der Differenz zwischen dem Maßstabszinssatz und dem vertraglich vereinbarten Zinssatz.
Als Maßstabszinssatz können folgende Berechnungsansätze hinzugezogen werden:
- Der günstigste Preis am Markt ohne 4 % Abschlag
- Der übliche Preis am Abgabeort mit einem Abschlag von 4 %
- Der Einfachheit halber der zuletzt veröffentlichte effektive Zinssatz der Deutschen Bank mit einem Abschlag von 4 %
Beispiel 1:
Sie gewähren Ihrer Mitarbeiterin Frau Schulz ein Darlehen in Höhe von 18.000 € mit einem Zinssatz von 1,5 %. Das günstigste Darlehen finden Sie bei „N26“ zu 4,8 %. Da in diesem Fall kein Abschlag berechnet werden darf, stellt die Zinsersparnis von 3,3 % den geldwerten Vorteil dar, den es zu versteuern gilt.
Beispiel 2:
Sie gewähren Ihrem Mitarbeiter Herrn Friede ebenfalls ein Darlehen mit einem Zinssatz von 1,5 %. In diesem Fall nehmen Sie aber Ihre örtliche Sparkasse als Maßstab. Dort beträgt der Zinssatz momentan 4,95 %. Da Sie in diesem Fall einen Abschlag berechnen dürfen, verringert sich der Zinssatz um 4 %. Das heißt: 4,95 % * 0,96 = 4,752 %. In diesem Fall stellt die Zinsersparnis nur 3,252 % dar. Dementsprechend ist der geldwerte Vorteil, den Ihr Arbeitnehmer versteuern müsste, geringer.
Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG
Die Bewertung des geldwerten Vorteils wird für die meisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 8 Abs. 2 EStG erfolgen. Hier wird eine monatliche Freigrenze von 50 € berücksichtigt.
Bleiben wir bei unserem Beispiel von Frau Schulz: In diesem Fall würde Frau Schulz im ersten Jahr 594 € an Zinsen sparen. Dies entspricht einem Betrag von 49,50 €. Sofern Frau Schulz keine Sachbezüge oder anderweitige geldwerte Vorteile erhält, liegt der Betrag unter dem Freibetrag und Frau Schulz muss den geldwerten Vorteil nicht versteuern.
Fazit
Das Arbeitgeberdarlehen kann als attraktives Benefit betrachtet werden. Allerdings ist es aufgrund der finanziellen Aufwendungen für viele Unternehmen nicht einfach, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dieses Privileg anzubieten.
In bestimmten Fällen können Sie auch über Rahmenbedingungen nachdenken, die es nur in „Härtefällen“ erlauben, ein Arbeitgeberdarlehen in Anspruch zu nehmen. Durch eine gelungene Kommunikation können Sie sicherstellen, dass Sie als arbeitgeberfreundlich wahrgenommen werden. Und Sie zeigen dem ganzen Unternehmen, dass Sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Notfall nicht im Stich lassen.
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