RZH - Das Logo des Rechenzentrum Hartmann
Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten – Ein echtes Benefit, das (fast) keiner nutzt
Kinderbetreuungskosten übernehmen ohne steuerliche Abgaben

Verpassen Sie keinen Blog-Artikel mehr

Bekommen Sie die neuesten Blog-Beiträge nur wenige Minuten nach der Veröffentlichung direkt in Ihr Postfach!

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass diese Anmeldung ausschließlich für Blog-Beiträge gilt. Zu unserem Newsletter können Sie sich über die unten folgende Anmeldung anmelden.

Datum

Heutzutage setzen Arbeitgeber verstärkt auf Maßnahmen, um ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu unterstützen. Sie investieren in Gesundheitsbudgets, stellen Mobilitätsgutscheine zur Verfügung und bemühen sich, familienfreundliche Arbeitsplätze zu schaffen.

Erfahren Sie mehr über  Belohnungsprogramme in unserem Beitrag: Personalisierte Benefits – Für jeden etwas dabei

All diese Bemühungen sind notwendig, um sich auf einem immer schwieriger werdenden Arbeitsmarkt durchzusetzen. Doch dabei wird oft ein besonders vorteilhafter Aspekt übersehen: ein Benefit, das nicht nur äußerst familienfreundlich ist, sondern auch finanzielle Entlastung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bringt und zeitlich begrenzt zu einer spürbaren Gehaltserhöhung führt.

§ 3 Nr. 33 EStG

Das EStG sagt in § 3 Nr. 33: „Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen.

Besonders bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass es im Gesetz keine festgelegte Höchstgrenze für Zuschüsse gibt. Zudem eröffnet die Formulierung „oder vergleichbare Einrichtungen“ Spielraum für Betreuungsmöglichkeiten, die über den Kindergarten hinausgehen. Das bedeutet konkret, dass Arbeitgeber aufgrund dieser Formulierung auch dazu berechtigt sind, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Zuschüsse zu den Kosten einer Tagesmutter zu gewähren.

Keine Obergrenze für Zuschüsse

Wie bereits erwähnt, findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG) keine ausdrückliche Begrenzung für die Höhe der Zuschüsse. Die Relevanz dieser Tatsache wird im Kontext der Einkommensteuererklärung deutlich. Im Rahmen dieser Erklärung sind die Abzüge für Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG auf 2/3 der Kosten begrenzt, wobei der Maximalbetrag bei 4.000 € liegt.

Hartmuts Infopunkt

Die Kinderbetreuungskosten lassen sich bis zum 14. Lebensjahr des Kindes steuerlich absetzen. Ist das Kind durch Behinderung oder Krankheit nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen, können Sie die Kinderbetreuungskosten auch noch über das 14. Lebensjahr hinaus steuerlich geltend machen.

Erfahren Sie hier mehr darüber.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen sind denkbar einfach. Das Kind bzw. die Kinder Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen noch nicht im schulpflichtigen Alter sein und die Betreuung darf nicht im eigenen Haushalt erfolgen.

Kinderbetreuungszuschuss als Alternative zur Gehaltserhöhung nutzen

Die Übernahme der Kinderbetreuungskosten sollte nicht nur als ein zusätzliches Leistungsangebot betrachtet werden. Tatsächlich kann die steuerfreie Unterstützung seitens des Arbeitgebers ebenso gut als Ersatz für eine traditionelle Gehaltserhöhung dienen. Besonders bei Familien mit kleinen Kindern führt dies zu einem spürbaren Nettozuwachs, der nicht nur die Anerkennung gegenüber Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausdrückt, sondern auch in Zeiten hoher Inflation nachhaltig hilft. Denn eine steuerfreie Zahlung kann die Inflation natürlich einfacher übersteigen als eine herkömmliche Gehaltserhöhung.

Unsere Beispielrechnung soll Ihnen vereinfacht veranschaulichen, wie groß Ihr Einsparpotential ist, wenn Sie den Kinderbetreuungszuschuss nutzen. Als Ausgangspunkt für unser Beispiel nehmen wir einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse 4, der in Nordrhein-Westfalen tätig ist. Wir berücksichtigen dabei weder Kinderfreibeträge noch zusätzliche Abgaben wie die VBG-Abgaben.

Quelle: Brutto Netto Rechner Info

Fazit

Der Kinderbetreuungszuschuss stellt zweifelsohne einen echten Mehrwert sowohl für Unternehmen als auch für deren Angestellten dar. Es ist erstaunlich, warum diese Option noch nicht von Unternehmen flächendeckend genutzt wird. Hier liegt jedoch eine einzigartige Gelegenheit vor, von der Sie profitieren können. Wenn Sie in Ihren Stellenanzeigen neben den üblichen Benefits auch diese langfristige Unterstützung anbieten, wird Ihre Anzeige herausragen – und das zurecht.

Darüber hinaus dient es als Anreiz und Motivation für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, da es zeigt, dass ihr Arbeitgeber sich ernsthaft mit den Herausforderungen junger Familien auseinandersetzt.

Nutzen Sie also die Gelegenheit und werden Sie noch ein Stück familienfreundlicher!


Ihre Gehaltsabrechnung in besten Händen

Hier geht es zu unserer Payroll!


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass die Inhalte unserer Website, einschließlich etwaiger Rechtsbeiträge, lediglich zu Informationszwecken dienen und keine rechtliche Beratung im eigentlichen Sinne darstellen. Die bereitgestellten Informationen sollen keine individuelle und verbindliche Rechtsberatung ersetzen. Daher sind alle Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu verstehen.

Verpassen Sie keinen Blog-Artikel mehr

Bekommen Sie die neuesten Blog-Beiträge nur wenige Minuten nach der Veröffentlichung direkt in Ihr Postfach!

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass diese Anmeldung ausschließlich für Blog-Beiträge gilt. Zu unserem Newsletter können Sie sich über die unten folgende Anmeldung anmelden.

Weitere
Artikel