Das Wichtigste in Kürze:
- Kurzarbeit ermöglicht es Unternehmen in wirtschaftlichen Krisen oder bei Auftragsrückgängen, die Arbeitszeit der Mitarbeiter vorübergehend zu reduzieren, um Kündigungen zu vermeiden.
- Kurzarbeit kann nur bei nachgewiesener wirtschaftlicher Notlage eingeführt werden.
- Kurzarbeitergeld ist steuerpflichtig und muss in der Steuererklärung angegeben werden
- Mitarbeiter können weiterhin Urlaub nehmen, allerdings sollte die Planung mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.
Inhalt
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist durch das Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) geregelt. Es ermöglicht Unternehmen in wirtschaftlichen Krisen oder bei kurzzeitigen Auftragsrückgängen, vorübergehend die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anteilig oder vollständig zu reduzieren, ohne diese vollständig kündigen zu müssen.
In Phasen von Kurzarbeit erhalten die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit. So sollen die Einkommensverluste ausgeglichen werden.
Das Modell soll Unternehmen helfen, wirtschaftliche Herausforderungen zu überstehen und Arbeitsplätze zu sichern, indem es eine flexible Anpassung der Arbeitszeiten ermöglicht.
Voraussetzungen für Kurzarbeit
Um Kurzarbeit einführen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Wirtschaftliche Notlage: Das Unternehmen muss nachweisen, dass es sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, die eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich macht. Dies kann beispielsweise durch einen signifikanten Rückgang des Auftragseingangs oder durch außergewöhnliche Ereignisse wie eine Wirtschaftskrise bedingt sein.
Antrag und Genehmigung: Der Arbeitgeber muss einen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen und diesen genehmigen lassen. Dabei muss er die geplante Reduzierung der Arbeitszeit und die Dauer der Kurzarbeit detailliert darlegen.
Betriebsrat: In Unternehmen mit einem Betriebsrat muss dieser in die Entscheidung zur Einführung von Kurzarbeit eingebunden werden. Der Arbeitgeber muss die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie den Betriebsrat umfassend informieren und konsultieren.
Kurzarbeitergeld und Steuererklärung
Während der Kurzarbeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kurzarbeitergeld, das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Dieses Geld ersetzt einen Teil des entgangenen Arbeitsentgelts und ist steuerpflichtig.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen das Kurzarbeitergeld in ihrer Steuererklärung angeben, da es zusammen mit dem regulären Einkommen versteuert wird. Das Kurzarbeitergeld unterliegt den gleichen Steuerregeln wie das reguläre Einkommen. Es ist wichtig, alle erhaltenen Zahlungen korrekt in der Steuererklärung zu berücksichtigen, um eventuelle Nachzahlungen oder Erstattungen zu vermeiden.
Urlaub
Auch während der Kurzarbeit haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf Urlaub.
Die Urlaubstage werden also nicht beeinflusst.
Das bedeutet, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren regulären Urlaubsanspruch weiterhin nutzen können. Es ist jedoch ratsam, die Urlaubsplanung im Voraus mit dem Arbeitgeber abzustimmen, um mögliche Konflikte bei der Genehmigung von Urlaubsanträgen zu vermeiden.
Was passiert, wenn ich krank werde?
Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Kurzarbeit krank werden, gelten die gleichen Regelungen wie bei einer Krankheit während der regulären Arbeitszeit.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen umgehend eine Krankmeldung bei dem Arbeitgeber einreichen und sich gegebenenfalls ärztlich behandeln lassen. Während der Krankheit erhalten sie weiterhin Lohnfortzahlung für die ersten sechs Wochen der Erkrankung.
Ab der siebten Krankheitswoche übernimmt die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld. Das Kurzarbeitergeld wird in diesem Fall nicht gezahlt, da es nur für reduzierte Arbeitszeiten und nicht für Krankheitsfälle vorgesehen ist.