Mehrfachbeschäftigung

Eine Frau in schwarz gekleidet steht vor einem gläsernen Büro und hält ein iPhone in der Hand. Sie schaut sich die Definition von der Mehrfachbeschäftigung an.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mehrfachbeschäftigung bedeutet, mehrere Jobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern zu haben.
  • Die Beschäftigung mit dem höchsten Arbeitsumfang gilt als Hauptbeschäftigung.
  • Mehrere nicht geringfügige Beschäftigungen werden zur Sozialversicherung zusammengezählt und sind versicherungspflichtig.
  • Arbeitgeber können weitere Beschäftigungen verbieten, wenn diese bei einem Konkurrenten stattfinden.

Was ist Mehrfachbeschäftigung?

Wenn man mehrere Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern nachgeht, ist dies eine Mehrfachbeschäftigung. Dabei gibt es verschiedenen Möglichkeiten, Mehrfachbeschäftigung auszuführen. Man kann beispielsweise eine Hauptbeschäftigung haben und dazu eine oder mehrere nicht geringfügige Nebenbeschäftigungen.

Auch die Konstellation einer oder mehrerer Beschäftigungen mit geringfügiger oder mehreren geringfügigen Nebenbeschäftigungen ist möglich. Auch die Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen ist eine Möglichkeit, mehrfachbeschäftigt zu sein. Eine Mehrfachbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ist nicht möglich.

Wer ist der Hauptarbeitgeber bei einer Mehrfachbeschäftigung?

Die Beschäftigung, der man am meisten nachgeht, wird als Hauptbeschäftigung definiert. Es gibt mehrere Formen der Mehrfachbeschäftigung. Zum einen kann es ein einfacher Nebenjob zum Hauptjob sein, zum anderen aber auch Freelancer- oder Projektarbeit. Auch eigene unternehmerische Tätigkeiten neben einem Hauptjob werden als Mehrfachbeschäftigung angesehen.

Regelungen zur Sozialversicherung

Ein einziger, parallel geführter Minijob zum Hauptjob ist versicherungsfrei. Führt man jedoch mehrere nicht geringfügige Beschäftigungen aus, werden diese zusammengezählt und sind versicherungspflichtig.

Ist bei einer Mehrfachbeschäftigung ein Midijob dabei, muss man besonders achtgeben, da im Midijob reduzierte Beiträge in der Sozialversicherung gelten. Wird mit einem weiteren Job die Einkommensgrenze des Midijob überschritten, kann es sein, dass die Person in eine andere Steuer- und Sozialversicherungs-Kategorie fällt.

Regelungen bzgl. der Lohnsteuer

Führt eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer einen zweiten Job aus, der nicht der geringfügigen Beschäftigung unterliegt, wird dieser Job grundsätzlich mit Steuerklasse VI abgerechnet. Bei beiden Jobs wird die anfallende Lohnsteuer einzeln berechnet. In diesem Fall muss dann eine Einkommenssteuererklärung abgegeben werden.

Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können auf eine zweite Beschäftigung übertragen werden, wenn sie im ersten Arbeitsverhältnis nur einen geringen Lohn erhalten. Das hat den Vorteil, dass Lohnsteuerabzüge sofort mitberücksichtigt werden und nicht erst am Jahresende bei der Auszahlung vom Finanzamt.

Informationspflicht gegenüber Arbeitgeber

Arbeitgeber können die Beitrags- und Meldeverfahren nur korrekt durchführen, wenn sie über alle Beschäftigungsverhältnisse informiert sind. Arbeitnehmerinnen  und Arbeitnehmer müssen daher den Arbeitgeber über einen weiteren Job informieren, dazu sind sie gesetzlich verpflichtet.

Was gibt es bei Mehrfachbeschäftigung noch zu beachten?

Bei einer Mehrfachbeschäftigung darf die Hauptbeschäftigung nicht darunter leiden und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss den vertraglichen Pflichten des ersten Arbeitsverhältnisses nachkommen. Zudem darf das Arbeitszeitgesetz nicht außeracht gelassen werden, denn es gilt auch im Falle von mehreren Beschäftigungen.

Darf ein Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung verbieten?

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber einen Nebenjob nicht verbieten. Auch pauschale Verbotsklauseln in Arbeitsverträgen sind unwirksam. Das einzige, was ein Arbeitgeber verhindern kann, ist die Aufnahme einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem Konkurrenten.

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