Mitarbeiterbeteiligung

Eine Frau in schwarz gekleidet steht an einem schwarzen Hochtisch. Sie steht zwischen zwei Männern, die beide hellblaue Oberteile tragen und liest einen Vertrag über ihre Mitarbeiterbeteiligung.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mitarbeiterbeteiligung bedeutet, dass Beschäftigte am Unternehmenserfolg beteiligt werden.
  • Dies kann in Form von Bonuszahlungen, Unternehmensanteilen (z.B. Aktien, Genossenschaftsanteile) oder virtuellen Beteiligungsmodellen (ESOP, VSOP) erfolgen.
  • Das Zukunftsfinanzierungsgesetz ermöglicht einen Steueraufschub von bis zu 15 Jahren für Mitarbeiterbeteiligungen.

Was ist eine Mitarbeiterbeteiligung?

Eine Mitarbeiterbeteiligung beschreibt die Beteiligung von Beschäftigten am Erfolg des Unternehmens. Die Beteiligung wird zusätzlich zum regulären Gehalt vertraglich festgelegt.

Die Erfolgsbeteiligung kann sich nach verschiedenen Faktoren richten, wie der Produktionsmenge, dem Umsatz oder dem Gewinn. Sie kann entweder als Bonus ausgezahlt werden oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden tatsächlich in Form von Unternehmensanteilen wie Belegschaftsaktien, Genossenschaftsanteilen oder GmbH-Anteilen am Unternehmen beteiligt.

ESOP und VSOP

Neben den bereits erwähnten Formen der Mitarbeiterbeteiligung, die weitgehend selbsterklärend sind, gibt es noch zwei weitere Arten, die möglicherweise einer Erklärung erfordern.

ESOP – Employee Stock Ownership Plan

Beim Employee Stock Ownership Plan erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter echte Unternehmensanteile, entweder durch den Kauf vergünstigter Aktien oder als Teil eines Vergütungspakets.

Häufig ist der Erwerb dieser Aktien an eine Mindestdauer der Unternehmenszugehörigkeit gebunden. Zusätzlich können Unternehmen weitere, individuell festgelegte Bedingungen an den Aktienkauf knüpfen.

ESOPs sind besonders für junge Unternehmen attraktiv, die noch nicht in der Lage sind, wettbewerbsfähige Gehälter zu zahlen. Durch die Beteiligung profitieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter direkt vom Unternehmenserfolg. Das erhöht die finanzielle Flexibilität des Unternehmens und steigert die Motivation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

VSOP – Virtual Stock Option Plan

Bei der virtuellen Mitarbeiterbeteiligung erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch eine vertragliche Vereinbarung ähnliche Rechte wie Gesellschafter, ohne jedoch selbst am Stammkapital beteiligt zu sein. Sie profitieren wie Gesellschafter von Gewinnbeteiligungen, Stimmrechten und der Möglichkeit, ihre Anteile an Dritte oder andere Gesellschafter zu verkaufen.

Die schriftliche Vereinbarung sieht in der Regel vor, dass die Unternehmensanteile mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit steigen. Nach der sogenannten „Cliff-Periode“ von zwei Jahren erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer üblicherweise eine Beteiligung von 2 %.

In den folgenden Jahren, auch „Vesting-Periode“ genannt, werden nach dem 3. und 4. Jahr weitere 1,5 % zugeteilt. Wie die Beteiligung danach fortgeführt wird, hängt von den individuellen Regelungen des Unternehmens ab.

Vorteile durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde am 17. November 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossen und ist ein wichtiges Instrument im Hinblick auf Mitarbeiterbeteiligungen.

Normalerweise handelt es sich bei der Mitarbeiterbeteiligung um einen geldwerten Vorteil, der dementsprechend versteuert werden muss. In der Regel handelt es sich bei einer Mitarbeiterbeteiligung jedoch um ein sogenanntes Dry Income, sprich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben zu Beginn keinerlei finanziellen Vorteile.

Eine sofortige höhere Steuerlast würde Mitarbeiterbeteiligungen dementsprechend unattraktiv machen. Daher gewährt §19a EStG einen Steueraufschub von bis zu 15 Jahren.

Diese sogenannte Dry-Income-Besteuerung wird auch bei einem sogenannten Leaver-Event vermieden. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die zuvor von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern erworbenen Unternehmensanteile zurückkaufen. Für die Besteuerung ist dann nicht der Marktwert der Anteile zum Zeitpunkt der Rückgabe entscheidend, sondern der Betrag, den die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer tatsächlich erhält.

Ein Vorteil bleibt, dass gemäß § 19a EStG der Marktwert der Anteile zum Zeitpunkt der Übertragung an die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter für die Einkommenssteuer relevant ist, auch wenn die Besteuerung um bis zu 15 Jahre aufgeschoben werden kann.

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG

Für gewisse Unternehmensbeteiligung gilt ein Freibetrag von 2.000 € pro Jahr. Dieser Vorteil darf aus Vergünstigungen oder Unentgeltlichkeit entstehen.

Dieser Freibetrag gilt allerdings nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

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