Mutterschutzgesetz

Zwei Frauen in schwarz gekleidet, stehen vor einem gläsernen Büro und lesen sich auf einen iPad das Mutterschutzgesetz durch.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das MuSchG schützt die Gesundheit von werdenden Müttern und ihren Kindern während der Schwangerschaft und Geburt am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz und bietet erweiterten Kündigungsschutz.
  • Schwangere Frauen dürfen 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt nicht arbeiten.
  • Schwangere dürfen maximal 8,5 Stunden pro Tag und 45 Stunden pro Woche arbeiten.
  • Das MuSchG verbietet Mehrarbeit und Nacharbeit für Schwangere, um ihre Gesundheit und die des Kindes zu schützen.

Was ist das Mutterschutzgesetz?

Das Mutterschutzgesetz, kurz MuSchG, schützt die Gesundheit einer werdenden Mutter und die ihres Kindes während der Schwangerschaft am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz. Das Gesetz soll sicherstellen, dass werdende Mütter ihre Tätigkeit weiterhin ausüben können, ohne dabei die eigene Gesundheit oder die des Kindes zu gefährden.

Zudem schützt das MuSchG Frauen vor Restriktionen durch den Arbeitgeber, die aufgrund der Schwangerschaft ausgesprochen werden könnten. Dies schließt auch einen erweiterten Kündigungsschutz ein.

Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

Der arbeitszeitliche Gesundheitsschutz umfasst Schutzfristen vor und nach der Entbindung, das Verbot zur Mehrarbeit, Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit und die Freistellung für Untersuchungen zum Stillen.

§ 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung

Arbeitgeber dürfen schwangere Frauen 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt nicht verpflichten, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Diese Schutzfrist kann nur auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren aufgehoben werden.

Die Schutzfrist verlängert sich auf 12 Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder falls nach Ablauf der 8 Wochen bei dem Kind eine Behinderung festgestellt wird.

§ 4 Verbot der Mehrarbeit

Schwangere Frauen ab 18 Jahren dürfen maximal 8,5 Stunden pro Tag und 45 Stunden pro Woche arbeiten. Für schwangere Frauen unter 18 Jahren gilt eine maximale Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche.

§ 5 Verbot der Nacharbeit

Arbeitgeber dürfen eine schwangere Frau nicht zwischen 22 und 6 Uhr beschäftigen.

Eine Ausbildungsstelle darf eine schwangere Frau nicht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigen. Ausnahmen sind gegeben, wenn sich die schwangere Frau ausdrücklich zu einer Teilnahme bereit erklärt, die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zwingend notwendig ist und eine unverantwortbare Gefährdung der Mutter oder des Kindes ausgeschlossen werden kann.

§ 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

Wie die Überschrift schon sagt, dürfen schwangere Frauen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit. Das Verbot zur Arbeit ist an Sonn- und Feiertagen von § 10 des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen und die schwangere Frau kann eine unmittelbare Ruhezeit von 11 Stunden wahrnehmen.

§ 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

Arbeitgeber müssen Frauen für alle Untersuchungen freistellen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen sind. Dies gilt selbstverständlich auch für Frauen, die privat versichert sind. Übersteigen die Leistungen der privaten Krankenversicherung den Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sind Arbeitgeber per Gesetz nicht verpflichtet, Frauen für die Mehrleistungen freizustellen.

Stillenden Frauen müssen Arbeitgeber Pausen zum Stillen gewähren. Sie sind verpflichtet, entweder zweimal täglich 30 Minuten oder einmal täglich eine Stunde freizustellen. Diese Regelung gilt in den ersten 12 Monaten nach der Geburt und für Arbeitstage, die nicht länger als 8 Stunden dauern. An Tagen, an denen die Arbeitszeit länger als 8 Stunden ist, müssen Schwangere mindestens zweimal täglich 45 Minuten oder einmal täglich 90 Minuten freigestellt werden.

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