Das Wichtigste in Kürze:
- Die Probezeit dauert in der Regel 6 Monate und dient dazu, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer prüfen können, ob die Zusammenarbeit passt.
- Sie darf laut § 622 Abs. 3 BGB nicht länger als 6 Monate dauern.
- Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere gilt auch während der Probezeit.
Inhalt
Was ist die Probezeit?
Die Probezeit dauert in der Regel 6 Monate und ist üblich bei der Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit. In dieser Zeit haben Arbeitgeber die Möglichkeit, zu beurteilen, ob neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Anforderungen entsprechen und gut ins Team passen.
Gleichzeitig können die neuen Beschäftigten prüfen, ob der Job ihren Erwartungen gerecht wird. Wenn eine der beiden Seiten feststellt, dass die Stelle nicht die richtige ist, kann sie das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen beenden. Die Kündigungsfrist beträgt währenddessen 14 Tage.
Arbeitsvertrag
Es gibt keine gesetzliche Regelung, dass sich die Probezeit im Arbeitsvertrag wiederfinden muss. Steht diesbezüglich allerdings kein Passus im Arbeitsvertrag, wird der Arbeitsvertrag ohne diese geschlossen.
Es gibt zwei Varianten: die vorgeschaltete Probezeit oder das befristete Probearbeitsverhältnis.
Die vorgeschaltete Probezeit
Dieses Modell ist in den meisten Arbeitsverträgen üblich und wird oft folgendermaßen formuliert: „Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses dienen als Probezeit. In dieser Zeit können beide Parteien das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.“
Nach Ablauf der vertraglich festgelegten Zeit geht das Arbeitsverhältnis regulär weiter, und die im Vertrag festgelegte Kündigungsfrist tritt in Kraft.
Das befristete Probearbeitsverhältnis
Der Arbeitsvertrag ist befristet und gilt daher nur für sechs Monate. Dies ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG zulässig.
Wenn es nach Ablauf dieser sechs Monate keinen direkten Anschlussvertrag gibt, muss der Arbeitgeber, sofern er die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter weiterhin beschäftigen möchte, einen neuen Arbeitsvertrag abschließen. In diesem neuen Vertrag darf keine Probezeit mehr vereinbart werden.
Wie lang darf die Probezeit dauern?
Da es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, können Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer die Probezeit individuell festlegen. Üblich ist in den meisten Unternehmen eine Dauer von 3 oder 6 Monaten.
Länger als 6 Monate darf sie allerdings nach § 622 Abs. 3 BGB nicht dauern. Eine Verlängerung nach Ablauf der ersten 6 Monate aufgrund von Unsicherheiten ist ebenfalls nicht zulässig.
Die maximale Dauer der Probezeit gilt für befristete wie unbefristete Arbeitsverträge. Sollte in der Probezeit ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert oder zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt werden, gilt die Probezeit dennoch für die vor Abschluss des ersten Arbeitsvertrags festgelegte Zeit, außer sie wird in dem neuen Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen.
Kündigungsschutz für Schwangere
Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere gilt auch während der Probezeit. Das Mutterschutzgesetz macht hierbei keinen Unterschied zwischen einem Testlauf und dem regulären Arbeitsverhältnis.
Da schwangere Frauen ihren Arbeitgeber nicht sofort über ihre Schwangerschaft informieren müssen, kann es vorkommen, dass eine Schwangere während der Probezeit unwissentlich gekündigt wird. Diese Kündigung ist jedoch ungültig, wenn die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung über ihre Schwangerschaft informiert. Dabei ist wichtig, dass die Schwangerschaft bereits vor dem Erhalt der Kündigung bestand und nicht erst in den folgenden 14 Tagen eintritt.
Ein Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt während der Probezeit besteht nur, wenn die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche erfolgt. In diesem Fall gilt ein Kündigungsverbot für vier Monate.
Kündigung trotz Schwangerschaft
Schwangere sind besonders vor Kündigungen geschützt, das heißt aber nicht, dass sie unkündbar sind. Selbstverständlich gilt für schwangere Frauen genauso wie für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dass sie aus erheblichem Grund während der Schwangerschaft gekündigt werden können. Ein erheblicher Grund besteht beispielsweise bei besonders schwerer Pflichtverletzung oder Straftaten gegenüber dem Arbeitgeber.
Betriebsbedingte Gründe können ebenfalls gewichtiger sein als der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG.
Allerdings müssen Arbeitgeber in beiden Fällen einen Antrag auf Zulassung der Kündigung bei der obersten Landesbehörde stellen. Hier obliegt die Beweispflicht für betriebsbedingte Gründe oder schweren Pflichtverletzung beim Arbeitgeber.
Die oberste Landesbehörde prüft die Gründe und kann infolgedessen den Kündigungsschutz für Schwangere aufheben.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Inhalte unserer Website, einschließlich etwaiger Rechtsbeiträge, lediglich zu Informationszwecken dienen und keine rechtliche Beratung im eigentlichen Sinne darstellen. Die bereitgestellten Informationen sollen keine individuelle und verbindliche Rechtsberatung ersetzen. Daher sind alle Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu verstehen.