Sonntagsarbeit

Eine Frau in einem beigen Blazer sitzt an einem weißen Schreibtisch am PC. Im Hinntergrund ist eine Frau in grauer Weste zu sehen, die ebenfalls an einem PC arbeitet. Die Frau im Vordergrund berechnet die Zuschläge für Sonntagsarbeit.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Sonntagsarbeit bezieht sich auf berufliche Tätigkeiten, die an einem Sonntag zwischen 0:00 und 24:00 Uhr stattfinden. Sie ist grundsätzlich gesetzlich verboten.
  • Ausnahmen für das Verbot sind in § 10 Arbeitszeitgesetz geregelt.
  • Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Sonntagszuschläge.

Was versteht man unter Sonntagsarbeit?

Unter Sonntagsarbeit versteht man eine berufliche Tätigkeit, die an einem Sonntag zwischen 0:00 und 24:00 Uhr stattfindet. Eigentlich ist Sonntagsarbeit gesetzlich verboten. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen.

Ausnahmen von dem Verbot nach § 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Offensichtlich muss es gesetzliche Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit geben. Schließlich braucht Deutschland auch an Sonntagen Polizei, Feuerwehr und Krankenhäuser. Diese sind auch explizit im ArbZG genannt. Darüber hinaus ist es auch dem Gastgewerbe an Sonntagen erlaubt, zu arbeiten.

Weiterhin ermächtigt § 10 die Bundesländer weitere Ausnahmen durch Rechtsverordnung zu beschließen. Diese Ausnahmen können direkt bei der Bezirksregierung beantragt werden.

Antragsvordrucke finden Sie hier: https://www.brd.nrw.de/themen/arbeitsschutz/arbeitszeit/sonn-und-feiertagsarbeit

Gründe für Ausnahmen von dem Verbot für Sonntagsarbeit:

  • Teilnahme an einer Haus- und Ordermesse, bei der eine Veranstalterbewilligung erforderlich ist.
  • Aufgrund von Maschinenausfällen können Arbeiten nicht fristgerecht abgeschlossen werden. Hier können maximal 5 Sonntage pro Jahr als zusätzliche Arbeitstage beantragt werden
  • Eine gesetzlich vorgeschriebene Inventur, die sonntags stattfinden muss.
  • Es bedarf eines ununterbrochenen Fortgangs chemischer, biologischer, technischer oder physikalischer Prozesse.
  • Aufgrund der Konkurrenzsituation aus dem Ausland werden weitere Arbeitstage nötig, um die Geschäftstätigkeit zu bewahren.
  • Bei dringendem öffentlichen Interesse: Schaffung neuer Arbeitsplätze, Sicherung von Arbeitsplätzen, bei dringendem Bedarf zu Herstellung eines Produkts.

Müssen Unternehmen Zuschläge zur Sonntagsarbeit zahlen?

Gesetzlich sind Zuschläge für Sonntagsarbeit nicht vorgeschrieben, ebenso wenig wie Feiertagszuschläge. Werden jedoch Zuschläge im Arbeitsvertrag, im geltenden Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt, müssen diese auch ausgezahlt werden.

In der Regel liegen die Zuschläge für Arbeiten an einem Sonntag zwischen 20 % und 50 %. Dieser Zuschlag wird auf den Bruttostundenlohn berechnet. Verdient eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter normalerweise 15 € brutto pro Stunde, beträgt der Stundenlohn bei einem 50-prozentigen Zuschlag an einem Sonntag 22,50 € brutto.

Gesetzliche Ausgleichstage

Die Ausgleichstage sind in § 11 ArbZG festgehalten. Laut Gesetz müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Ausgleichstag für die Sonntagsarbeit gewähren. Dieser muss innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen gewährt werden.

Wichtig ist bei § 11 außerdem, dass 15 Sonntage pro Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen.

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