Verdachtskündigung

Ein Mann in grünem Pullover sitzt im Vordergrund an einem Tisch, an dem eine Frau in weißer Bluse, eine Frau in rotem Blazer und zwei Männer in hellblauem Hemd sitzen. In der Mitte steht ein Laptop. Thema der Unterhaltung ist die Verdachtskündigung.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine Verdachtskündigung setzt einen dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Vertragsverletzung voraus.
  • Bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, muss der Arbeitgeber den betroffenen Mitarbeiter anhören.
  • Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung des mutmaßlichen Fehlverhaltens ausgesprochen werden.
  • Auch bei einer Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine Kündigung das mildeste Mittel ist.

Was ist eine Verdachtskündigung?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erheblich gegen ihre arbeitsrechtlichen Pflichten verstoßen, können fristlos gekündigt werden. Eine solche Kündigung darf in der Regel jedoch erst dann ausgesprochen werden, wenn konkrete Beweise vorliegen.

Besteht jedoch ein dringender Verdacht, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin beispielsweise Diebstahl begeht, Spesenabrechnungen manipuliert oder Betriebsgeheimnisse verrät, kann eine sogenannte Verdachtskündigung ausgesprochen werden.

Stellt sich diese Kündigung im Nachhinein als unbegründet heraus, haben die Betroffenen Anspruch auf Wiedereinstellung.

Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung

Für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es müssen objektive Tatsachen vorliegen,
  • aus denen sich ein dringender Verdacht ergibt, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine erhebliche Vertragsverletzung begangen hat,
  • die so schwerwiegend ist, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht weiterführen kann,
  • und der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um den Sachverhalt aufzuklären.

Anhörung

Erhält der Arbeitgeber Hinweise auf ein mögliches Fehlverhalten von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, muss er den Betroffenen die Gelegenheit zu einer Anhörung geben. Für diese Anhörung gilt eine Regelfrist von einer Woche.

Unterlässt der Arbeitgeber die Anhörung, ist eine solch eine Kündigung grundsätzlich unwirksam.

Frist bei Verdachtskündigung

Nach § 626 Abs. 2 BGB darf der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung nur innerhalb von zwei Wochen aussprechen. Diese Frist beginnt, sobald der Arbeitgeber von dem Fehlverhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters Kenntnis erlangt.

Bei einer Verdachtskündigung muss die Anhörung des Betroffenen sowie die Klärung des Sachverhalts jedoch erst abgeschlossen sein, bevor die Kündigung ausgesprochen werden kann.

Verhältnismäßigkeit wahren

Selbstverständlich gilt wie bei einer normalen fristlosen Kündigung auch immer, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss. Hierzu müssen Arbeitgeber erst einmal alle anderweitigen Lösungen prüfen wie beispielsweise die Versetzung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in eine andere Abteilung oder gar in eine dazugehörige Gesellschaft.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass die Inhalte unserer Website, einschließlich etwaiger Rechtsbeiträge, lediglich zu Informationszwecken dienen und keine rechtliche Beratung im eigentlichen Sinne darstellen. Die bereitgestellten Informationen sollen keine individuelle und verbindliche Rechtsberatung ersetzen. Daher sind alle Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu verstehen.

Neugierig geworden?

Wir freuen uns darauf. Füllen Sie einfach das Formular aus – wir melden uns in kürzester Zeit bei Ihnen, um einen persönlichen Gesprächstermin zu vereinbaren
Mitarbeiterin sucht Kontakt via iPhone. Im Hintergrund Glaskasten