Arbeitszeiterfassung im Homeoffice

Zwei Männer in hellblau gekleidet und eine Frau in schwarz gekleidet stehen an einem schwarzen Hochtisch. Die Frau liest sich die Regelungen zur Arbeitszeiterfassung im Homeoffice durch.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 müssen Arbeitszeiten erfasst werden, auch im Homeoffice.
  • Im Homeoffice ist die Erfassung der Arbeitszeiten am effektivsten durch digitale Systeme umsetzbar.
  • Bei Verstößen können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro verhängt werden.

Warum Arbeitszeiterfassung im Homeoffice?

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 stellt eindeutig klar, dass Arbeitszeiten erfasst werden müssen – dies gilt selbstverständlich auch für Tätigkeiten im Homeoffice, da auch diese als Arbeitszeit gelten.

Unternehmen, die bereits eine Software zur digitalen Arbeitszeiterfassung nutzen, stehen vor keinen größeren Herausforderungen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der Regel mit der Bedienung der Browser- oder App-basierten Benutzeroberfläche vertraut. Sie können daher ihre Arbeitszeit auch im Homeoffice problemlos erfassen.

Für Unternehmen, die noch keine digitale Zeiterfassung eingeführt haben, ändert sich vorerst wenig. Zwar ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts rechtlich bindend, doch da der Gesetzgeber noch kein entsprechendes Gesetz erlassen hat, sind die Konsequenzen für Unternehmen, die die Arbeitszeit nicht erfassen, derzeit unklar.

Trotzdem sollten Unternehmen das Urteil als Aufforderung betrachten, sich mit der Einführung eines Zeiterfassungssystems zu befassen. Angesichts des Wandels in der Arbeitswelt und der zunehmenden Verbreitung von Homeoffice-Modellen ist die Einführung einer digitalen Arbeitszeiterfassung sinnvoll.

BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung im Homeoffice

Am 3. Dezember präzisierte das Bundesarbeitsgericht sein Urteil und klärte einige Punkte, die in der ursprünglichen Verkündung vom 13. September 2022 vage geblieben waren. Demnach trat die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung sofort mit Urteilsverkündung in Kraft.

Unternehmen sind seither nicht nur verpflichtet, Systeme zur Zeiterfassung bereitzustellen, sondern müssen auch sicherstellen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Arbeitszeiten tatsächlich erfassen.

Im Homeoffice ist dies praktisch nur mit digitalen Zeiterfassungssystemen effektiv umsetzbar, da die Kontrolle ansonsten sehr aufwendig wäre. Dennoch betont das Bundesarbeitsgericht, dass es den Unternehmen freisteht, ob sie die Arbeitszeiten analog oder digital erfassen – diese Entscheidung liegt in der Hand des Gesetzgebers und ist nicht durch das Urteil vorgegeben.

Der Gesetzesentwurf

Ein Gesetz zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung ist zwar noch nicht vom Bundestag verabschiedet worden, jedoch liegt bereits ein Entwurf vor. Gemäß § 16 Abs. 1 des Entwurfs zum Arbeitszeitgesetz (ArbZG-E) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Beschäftigten jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch zu dokumentieren.

Mit der Vorgabe, dass die Aufzeichnung elektronisch erfolgen muss, geht der Gesetzesentwurf über das Urteil des Bundesarbeitsgerichts hinaus und verschärft die Vorgaben noch weiter.

Allerdings bedeutet das nicht zwangsläufig, dass Unternehmen auf digitale Zeiterfassungssysteme umstellen müssen. Auch Excel-Tabellen gelten als elektronische Erfassung und dürfen laut Entwurf weiterhin verwendet werden.

Bei Verstößen drohen Arbeitgebern Bußgelder von bis zu 30.000 Euro.

Abweichungen von der Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung können per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Der Gesetzesentwurf sieht außerdem Übergangsfristen vor:

Unternehmen können beispielsweise im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes die Arbeitszeiten weiterhin manuell erfassen. Betriebe mit weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erhalten eine Übergangsfrist von zwei Jahren, während Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sogar fünf Jahre Zeit haben, um sich an die neuen Anforderungen anzupassen.

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