Fehlzeiten

Eine Frau in weißem Shirt erklärt einem Mann in hellblauem Hemd die Definition von Fehlzeiten. Beide schauen auf einen großen Monitor.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Es gibt gesetzlich bedingte (z. B. Urlaub, Mutterschutz), betrieblich bedingte (z. B. Betriebsausflüge) und persönlich bedingte Fehlzeiten (z. B. Krankheit, Unfall).
  • Auszubildende dürfen während der Ausbildung nicht mehr als 10 % der gesamten Ausbildungszeit fehlen.
  • Eine Kündigung aufgrund von Fehlzeiten bei Auszubildenden ist fast ausgeschlossen, es sei denn, es liegen häufige Kurzzeiterkrankungen (45-60 Tage pro Jahr) oder Langzeiterkrankungen vor, die die Berufseignung infrage stellen.

Was sind Fehlzeiten?

Grundsätzlich ist bei Fehlzeiten zwischen gesetzlich bedingten, betrieblich bedingten und persönlich bedingten Fehlzeiten zu unterscheiden.

Unter gesetzlich bedingten Fehlzeiten fallen beispielsweise Urlaub, Mutterschutz oder Elternzeit.

Betrieblich bedingte Fehlzeiten sind beispielsweise Betriebsausflüge oder Betriebsfeste.

Persönlich bedingte Fehlzeiten umfassen alle Zeiträume, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsaufgaben aufgrund persönlicher Umstände nicht erfüllen können. Dazu zählen Abwesenheiten aufgrund von Krankheit oder Unfall ebenso wie Absentismus und Aufenthalte zur Kur.

Diese Fehlzeiten sind insbesondere für Arbeitgeber problematisch, da in der Regel ein Arbeitsentgelt vertraglich vereinbart wurde und dieses gezahlt werden muss. Sollten Arbeitnehmerinnen zu häufig fehlen, kann das dazu führen, dass ein großer Teil des Arbeitsentgeltes ohne Arbeitsleistung ausbezahlt wird.

Beantragung von Fehlzeiten

Bei Ausfall wegen Krankheit oder Unfall stehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Informationspflicht. Das heißt, sie müssen ihren Arbeitgeber über das Fehlen benachrichtigen, sobald sie merken, dass sie krank sind. Im besten Fall passiert solch eine Meldung vor Beginn der Arbeitszeit.

Normalerweise reicht hierfür ein Anruf bei dem Vorgesetzten. Sofern Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig über WhatsApp mit ihrem Vorgesetzten in Kontakt stehen, kann die Meldung auch via WhatsApp geschehen.

Nach Besuch eines Arztes wird die eAU an die Krankenkasse übermittelt. Der Arbeitgeber muss die eAU daraufhin anfordern. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen dennoch nach dem Arztbesuch in der Informationspflicht. Sie müssen den Arbeitgeber darüber informieren, wie lange sie voraussichtlich krankgeschrieben sind. Auch hier reicht im Normalfall ein Anruf.

Urlaub und Mutterschutz müssen in der Regel über entsprechende Anträge beantragt werden. In den meisten Unternehmen erfolgt dies über digitale Zeitwirtschaftssysteme. Die Anträge werden schnell und effizient gestellt und genehmigt oder abgelehnt.

Für betriebsbedingte Abwesenheiten wie Betriebsausflüge ist in der Regel kein Antrag erforderlich.

Fehlzeiten in der Ausbildung

Natürlich können auch Azubis erkranken oder einen Unfall erleiden. Dementsprechend sammeln sich natürlich auch bei Auszubildenden Fehlzeiten an.

Kündigung

Die gute Nachricht für Auszubildende vorab. Eine Kündigung aufgrund von Fehlzeiten durch den Arbeitgeber ist fast ausgeschlossen. Es gibt allerdings zwei Sonderfälle, in denen eine Kündigung rechtens sein kann:

  1. Fall: Kündigung wegen häufiger (Kurzzeit-) Erkrankungen

Fallen ca. 45 – 60 Krankheitstage pro Jahr in einem Zeitraum von 24 Monaten an, haben Arbeitgeber das Recht, Auszubildende zu kündigen.

  1. Fall: Kündigung bei Langzeiterkrankungen

Sobald feststeht, dass aufgrund physischer Faktoren keine Eignung für den Ausbildungsberuf besteht oder, dass eine Genesung innerhalb der Ausbildungszeit fast nicht möglich ist, dürfen Arbeitgeber ihren Auszubildenden ebenfalls kündigen.

Nichtzulassung zur Abschlussprüfung

Als Faustregel gilt, dass Auszubildende während ihrer Ausbildung nicht mehr als 10 % der gesamten Ausbildungszeit fehlen sollten. Bei einer typischen Ausbildungsdauer von drei Jahren mit etwa 200 Arbeitstagen pro Jahr bedeutet dies, dass die Fehlzeiten insgesamt 60 Tage nicht überschreiten sollten.

Überschreiten Auszubildende die Fehlzeit von 10 % gilt die Ausbildungszeit als nicht absolviert. In diesem Fall können Auszubildende dennoch zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn sie das Ausbildungsziel dennoch erreicht wurde oder die Leistungen des Auszubildenden eine Zulassung rechtfertigen.

Um die Zulassung im Einzelfall zu prüfen, benötigt die IHK ggf. folgende Unterlagen:

  • Eine detaillierte, nach Theorie und Praxis aufgeteilte Fehlzeitenstatistik
  • Berufsschulzeugnisse
  • Einschätzung des Ausbildungsbetriebes
  • Stellungnahme des Auszubildenden
  • Vollständiges Ausbildungsheft

Diese Anforderungen können sich je nach Bundesland und zuständiger Kammer unterscheiden.

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