Das Wichtigste in Kürze:
- Resturlaub bezeichnet die noch nicht genommenen Urlaubstage, die einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer am Ende eines Kalenderjahres verbleiben.
- Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss Resturlaub grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.
- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der nicht genommene Resturlaub vom Arbeitgeber finanziell abgegolten werden.
- Ausnahmen beim Verfall gelten bei Mutterschutz, Elternzeit oder langer Krankheit.
Was ist der Resturlaub?
Resturlaub bezeichnet die noch verbleibenden Urlaubstage einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die am Ende eines Kalenderjahres oder nach einem bestimmten Zeitraum nicht genommen wurden.
Dieser Resturlaub kann aus verschiedenen Gründen entstehen, etwa wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nicht alle ihnen zustehenden Urlaubstage im laufenden Jahr in Anspruch genommen haben oder aufgrund von besonderen Umständen wie Krankheit oder beruflichen Verpflichtungen nicht in der Lage waren, den Urlaub zu nehmen.
Die Regelungen zur Handhabung von Resturlaub sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt und können durch individuelle Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen ergänzt werden.
Regelungen und Verfall
Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den ihnen zustehenden Urlaub zu gewähren.
Wird der Urlaub im laufenden Jahr nicht genommen, können die übrig gebliebenen Tage bei dringenden persönlichen und betrieblichen Gründen in das nächste Jahr übertragen werden. Allerdings gibt es bestimmte Fristen, innerhalb derer diese Tage genommen werden müssen.
Verfall des Resturlaubs: Resturlaub verfällt grundsätzlich, wenn er nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen genommen wird. Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss der Resturlaub normalerweise innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Urlaub entstanden ist, genommen werden.
Das bedeutet, dass der Resturlaub des aktuellen Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres genommen werden muss. Eine andere Regelung kann jedoch durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen getroffen werden, die gegebenenfalls längere Fristen vorsehen.
Kündigung: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, etwa durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Resturlaubs.
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eine finanzielle Entschädigung für den nicht genommenen Urlaub zahlen muss. Es ist wichtig, dass bei der Kündigung die verbleibenden Urlaubstage ermittelt und entsprechend abgegolten werden, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.
Um aber zu vermeiden, dass der Urlaub doppelt genommen wird, ist der vorherige Arbeitgeber gemäß § 6 Absatz 2 BUrlG gesetzlich dazu verpflichtet, den bisherigen Urlaub anzugeben. Er muss also eine Bescheinigung über den bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaub im laufenden Kalenderjahr ausstellen.
Bis wann muss man seinen Resturlaub nehmen?
Der Resturlaub muss, wie bereits erwähnt, in der Regel innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Kalenderjahres genommen werden, in dem der Urlaub entstanden ist.
Das bedeutet, dass der Resturlaub des Jahres 2024 bis spätestens 31. März 2025 genommen werden muss. Es ist jedoch möglich, dass betriebliche oder tarifliche Regelungen abweichende Fristen vorsehen, die gegebenenfalls eine längere Übertragungsfrist ermöglichen.
Ausnahmen beim Verfall des Resturlaubes gelten bei Mutterschutz, Elternzeit oder Krankheit. Urlaub, der vor Mutterschutz oder Elternzeit nicht genommen wurde, verfällt nicht und kann nach der Rückkehr nachgeholt werden.
Allerdings haben Arbeitgeber das Recht, für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit den jährlichen Urlaubsanspruch um ein Zwölftel zu kürzen. Für Teile eines Kalendermonats in Elternzeit darf der Jahresurlaub nicht gekürzt werden. Demnach kann der Erholungsurlaub bei einem kompletten Jahr Elternzeit vollständig gekürzt werden.
Bei längerer Krankheit verfällt der Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, auch bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit.
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