Das Wichtigste in Kürze:
- Zwangsurlaub ist, wenn der Arbeitgeber Urlaub einseitig anordnet.
- Grundsätzlich ist Zwangsurlaub nicht erlaubt.
- Der Arbeitgeber hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit Betriebsferien anzuordnen.
- Kurzfristige Anordnungen sind nur bei unausweichlichen betrieblichen Gründen zulässig.
Inhalt
Was ist Zwangsurlaub?
Der Begriff Zwangsurlaub beschreibt die Situation, in der der Arbeitgeber einseitig Urlaub anordnet, ohne dass der Arbeitnehmer dem freiwillig zugestimmt hat. Das widerspricht eigentlich dem Grundprinzip, dass Urlaub zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzustimmen ist (§ 7 Abs. 1 BUrlG).
Ist Zwangsurlaub rechtens?
Grundsätzlich ist er nicht erlaubt. Arbeitgeber dürfen nicht einfach gegen den Willen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Zwangsurlaub anordnen. Es gibt aber Ausnahmen, in denen eine einseitige Anordnung rechtmäßig sein kann.
Unter welchen Voraussetzungen darf er angeordnet werden?
Der Arbeitgeber hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, für das gesamte Unternehmen oder einzelne Abteilungen Betriebsferien anzuordnen. Allerdings muss eine solche Maßnahme rechtzeitig angekündigt werden, damit sich die Beschäftigten darauf einstellen können. Zudem gilt, dass die Betriebsferien in der Regel nicht den gesamten Jahresurlaub eines Mitarbeiters aufbrauchen dürfen. Üblicherweise sind etwa zwei Drittel des Jahresurlaubs dafür zulässig, während der verbleibende Urlaub den Arbeitnehmern zur freien Verfügung stehen sollte.
In besonderen Fällen wie Betriebsstörungen oder unvorhersehbaren Krisensituationen — etwa bei Naturkatastrophen, Stromausfällen oder behördlich angeordneten Betriebsschließungen — kann der Arbeitgeber ebenfalls kurzfristig Betriebsferien oder Urlaub anordnen. Diese Möglichkeit ist jedoch arbeitsrechtlich umstritten und häufig nicht eindeutig geregelt, weshalb die Rechtmäßigkeit im Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss.
Darüber hinaus können individuelle arbeitsvertragliche Vereinbarungen oder Tarifverträge besondere Regelungen enthalten, die dem Arbeitgeber das Anordnen von Urlaub in bestimmten Situationen erlauben. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sollten deshalb stets einen Blick in ihren Arbeits- oder Tarifvertrag werfen, um Klarheit über mögliche Vereinbarungen zu erhalten.
Was gilt bei kurzfristigem Zwangsurlaub?
Bei kurzfristigem Anordnungen muss der Arbeitgeber diesen rechtzeitig und unter Wahrung der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ankündigen. Kurzfristige Anordnungen sind nur bei unausweichlichen betrieblichen Gründen zulässig. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen normalerweise zustimmen, außer es gibt eine entsprechende vertragliche Regelung oder tarifliche Vorgabe.
Was passiert, wenn Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen den Zwangsurlaub verweigern?
Sofern der angeordnete Zwangsurlaub unzulässig ist, haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen das Recht, sich dagegen zu wehren. In solchen Fällen können sie den Betriebsrat einschalten oder rechtlichen Beistand durch einen Anwalt in Anspruch nehmen. Ist die Urlaubsanordnung hingegen rechtlich zulässig, kann eine Weigerung arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Dazu zählen etwa eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung.