Das Wichtigste in Kürze:
- Eine betriebliche Übung entsteht, wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern über einen längeren Zeitraum hinweg bestimmte Leistungen (z.B. Weihnachtsgeld) gewährt.
- Die Rechtsgrundlage findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 151 BGB).
- Damit eine betriebliche Übung entsteht, müssen die Leistungen in der Regel mindestens drei Jahre lang in Folge gewährt werden.
- Es gibt Ausnahmen, beispielsweise bei der Arbeitszeitgestaltung, da die Begründung einer betrieblichen Übung schwerfällt.
Inhalt
Was versteht man unter dem Begriff „Betriebliche Übung“?
Eine betriebliche Übung bezeichnet eine wiederholte vorbehaltlose Verhaltensweise des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Durch diese regelmäßige Wiederholung entsteht für die Beschäftigten der berechtigte Eindruck, dass diese Verhaltensweisen dauerhaft gelten, auch wenn sie nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgehalten sind.
Ein typisches Beispiel hierfür ist das Weihnachtsgeld: Wenn Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum ein Weihnachtsgeld auszahlen, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer davon ausgehen, dass diese Regelung dauerhaft Bestand hat. Arbeitgeber können diese Zahlung dann nicht einfach zurücknehmen.
Häufig wird auch der Begriff „Betriebsübung“ genutzt.
Bürgerliches Gesetzbuch § 151
Die betriebliche Übung ist in § 151 BGB geregelt. Dabei geht es nicht um die Absicht des Arbeitgebers, eine rechtliche Verpflichtung einzugehen, sondern um das Prinzip von Treu und Glauben.
Durch wiederholte Verhaltensweisen oder Zahlungen entsteht ein Vertragsangebot des Arbeitgebers an die Beschäftigten. Nehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Leistungen an, wird dadurch ein stillschweigender Vertrag geschlossen.
Wichtig ist, dass eine Betriebsübung nicht dann entsteht, wenn nur eine einzelne Beschäftigte oder ein einzelner Beschäftigter eine Sonderzahlung erhält. Damit eine Betriebsübung vorliegt, müssen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer bestimmten Gruppe diese Leistung erhalten.
Eine betriebliche Übung kann erst dann eingefordert werden, wenn der Arbeitgeber seine Leistungen mindestens drei Jahre in Folge erbracht hat. Das gilt auch für Sonderzahlungen, die in unterschiedlicher Höhe gewährt wurden. Nach vier Jahren können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin davon ausgehen, eine Sonderzahlung zu erhalten, wobei der Arbeitgeber die Höhe festlegen kann.
Eine weitere wichtige Regelung findet sich in den §§ 133 und 157 BGB: Eine bestehende Betriebsübung gilt auch für neu eingestellte Beschäftigte. Ausnahmen davon können nur durch eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag gemacht werden. Diese Ausnahme muss jedoch sachlich gerechtfertigt sein.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit wird durch Arbeits- und Tarifverträge festgelegt. Zudem hat der Arbeitgeber bei Arbeitsbeginn und -ende ein Weisungsrecht. Eine Ableitung der Arbeitszeiten durch betriebliche Übung ist daher in den meisten Fällen ausgeschlossen.
So urteilte das Landesarbeitsgericht Thüringen beispielsweise in einem Fall, in dem ein Mitarbeiter 13 Jahre lang immer samstags zur Arbeit eingeteilt war, dass der Arbeitnehmer nicht automatisch davon ausgehen kann, dass der Arbeitgeber diese Regelung auch weiterhin beibehalten wird, nur, weil sie über einen längeren Zeitraum unverändert geblieben ist.
Gilt eine betriebliche Übung für das Homeoffice?
Die betriebliche Übung kann durchaus auf Homeoffice-Regelungen angewendet werden. Allerdings reicht es nicht aus, wenn es für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Corona-Pandemie oder in anderen Ausnahmefällen besondere Homeoffice-Regelungen gab.
Eine Betriebsübung besteht nur, wenn die Homeoffice-Regelungen über einen längeren Zeitraum im normalen Arbeitsbetrieb bestehen.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Inhalte unserer Website, einschließlich etwaiger Rechtsbeiträge, lediglich zu Informationszwecken dienen und keine rechtliche Beratung im eigentlichen Sinne darstellen. Die bereitgestellten Informationen sollen keine individuelle und verbindliche Rechtsberatung ersetzen. Daher sind alle Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu verstehen.