Entgeltfortzahlungsgesetz

Eine Frau steht vor einem PC und präsentiert Themen zu der Payroll, HRM und Zeitwirtschaft, unter anderem über das Entgeltfortzahlungsgesetz. Im Vordergrund ist ein lächelender Mann zu sehen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Lohnfortzahlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Krankheit oder anderen unverschuldeten Arbeitsverhinderungen.
  • Beschäftigte, die länger als 4 Wochen in einem Unternehmen sind, haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung
  • Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit werden die Krankheitszeiten in der Regel addiert.
  • Es gibt Ausnahmen für die Entgeltfortzahlung, zum Beispiel bei selbst verschuldeter Arbeitsunfähigkeit.

Was ist das Entgeltfortzahlungsgesetz?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist ein Gesetz, das die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Krankheitsfall oder bei anderen Arbeitsverhinderungen regelt.

Es sichert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Recht auf Lohnfortzahlung für einen bestimmten Zeitraum, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund anderer unverschuldeter Gründe nicht arbeiten können. Das Gesetz wurde eingeführt, um finanzielle Einbußen während einer Krankheitsphase zu verhindern und für soziale Absicherung zu sorgen.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit

Gemäß § 1 EFZG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die länger als vier Wochen ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. Bei schwankendem Gehalt wird das Durchschnittsgehalt berechnet. Die Lohnfortzahlung erfolgt bis zu sechs Wochen lang, wobei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das volle Gehalt erhalten, wie in § 3 EFZG festgelegt ist.

Voraussetzung ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Krankheit nicht selbst verschuldet haben und dem Arbeitgeber unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen, wie in § 5 EFZG geregelt. Sollte nach den sechs Wochen weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestehen, tritt in der Regel die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld.

Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit mehrmals arbeitsunfähig werden, so werden die Krankheitszeiten in Bezug auf die Entgeltfortzahlung addiert. Der Arbeitgeber zahlt insgesamt maximal sechs Wochen Entgeltfortzahlung pro Krankheitsfall, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit in mehreren Abschnitten auftritt. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen den Krankheitsphasen keine volle Arbeitsfähigkeit von mindestens sechs Monaten bestand oder keine zwölf Monate seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit vergangen sind.

Entgeltfortzahlung bei anderen Arbeitsverhinderungen

Neben Krankheit regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz auch die Vergütung in Fällen, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen unverschuldeten Gründen nicht arbeiten können.

Laut § 2 EFZG zählt dazu beispielsweise die Pflege eines erkrankten Kindes oder die Wahrnehmung von gesetzlichen Verpflichtungen wie einer Zeugenaussage vor Gericht. Auch in diesen Fällen besteht unter bestimmten Bedingungen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wichtig ist jedoch, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Arbeitgeber so früh wie möglich über die Arbeitsverhinderung informiert, um den Anspruch zu wahren.

Zudem ist die Entgeltfortzahlung an Feiertagen gesetzlich geregelt und stellt sicher, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Feiertage keine Einkommenseinbußen haben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten an Feiertagen, an denen sie normalerweise gearbeitet hätten, ihre volle Vergütung, ohne dass sie dafür arbeiten müssen. (§ 2 EFZG)

Ausnahmen und Sonderregelungen im Entgeltfortzahlungsgesetz

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht auch Ausnahmen vor. Beispielsweise haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 7 EFZG keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie ihre Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Dies kann etwa der Fall sein, wenn man sich bei gefährlichen Aktivitäten ohne entsprechende Schutzmaßnahmen verletzt. Außerdem greift die Entgeltfortzahlung bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen, die weniger als vier Wochen bestehen, nicht im Krankheitsfall.

Darüber hinaus können tarifvertragliche Vereinbarungen Sonderregelungen enthalten, die die gesetzlichen Bestimmungen erweitern oder modifizieren.

Rechte und Pflichten für den Arbeitgeber

Für Arbeitgeber stellt das Gesetz klare Richtlinien auf, wie im Fall von krankheitsbedingten Ausfällen zu verfahren ist. § 8 EFZG regelt dabei, dass der Arbeitgeber im Falle eines Schadens durch Dritte während der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers unter Umständen einen Schadensersatzanspruch hat.

Es ist wichtig, dass beide Seiten ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des EFZG kennen, um Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

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