Das Wichtigste in Kürze:
- Die Jahressonderzahlung ist eine zusätzliche Leistung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
- Sie ist in § 20 TVöD und § 20 TV-L geregelt
- Anspruch auf die Zahlung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen.
- Die Jahressonderzahlung ist pfändbar, da sie nicht spezifisch für das Weihnachtsfest gezahlt wird.
Was ist eine Jahressonderzahlung?
Die Jahressonderzahlung ist eine Leistung aller Arbeitgeber im öffentlichen Dienst. Sie wird ausgezahlt für die Leistung in dem jeweiligen Jahr und für die Betriebstreue. Geregelt ist sie in § 20 TVöD bzw. in § 20 TV-L.
Sie wird normalerweise mit dem Novembergehalt fällig.
Anspruch auf die Jahressonderzahlung
Anspruch haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Stichtag 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis im TVöD stehen. Das gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach § 19 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü sowie nach § 28a TVÜ-VKA in die Entgeltgruppen S 11Ü, S 12Ü, S 13Ü und S16 Ü übergeleitet wurden.
In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, wie lange das Arbeitsverhältnis vor oder nach dem Stichtag bestanden hat oder noch bestehen wird. Die Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis ruht, etwa wegen eines unbezahlten Sonderurlaubs gemäß § 28 TVöD oder aufgrund von Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG.
Keinen Anspruch auf die Sonderzahlung nach § 20 TVöD haben:
– Ärzte, die unter den TVöD-K fallen (§ 20 Abs. 1.1 TVöD-K),
– Beschäftigte bei Sparkassen, für die spezielle Regelungen zur Sparkassensonderzahlung nach § 18.4 TVöD-S gelten,
– Auszubildende, deren Jahressonderzahlung in § 14 TVAöD-BT-BBiG bzw. § 14 TVAöD-BT-Pflege geregelt ist,
– Praktikanten, deren Jahressonderzahlung in § 14 TVPöD festgelegt ist.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag endet, haben ebenfalls keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung, auch nicht anteilig. Das gilt ebenso für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgrund des Renteneintritts vor dem Stichtag endet.
§ 850a Nr. 4 ZPO
Bei Sonderzahlungen stellt sich oft die Frage, ob sie bedingt oder unbedingt pfändbar sind. Da die Jahressonderzahlung jedoch nicht direkt mit dem Weihnachtsfest verbunden ist, gilt sie nicht als unpfändbare Sonderzahlung.
Unpfändbar sind nämlich nur Weihnachtsgratifikationen und Sonderzahlungen, die speziell aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt werden.