Das Wichtigste in Kürze:
- Eine kurzfristige Beschäftigung ist auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt.
- Die Tätigkeit darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, das heißt, sie muss von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein.
- Es gibt keine feste Verdienstgrenze für kurzfristige Beschäftigungen, solange die Tätigkeit nicht berufsmäßig ist.
Inhalt
Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Eine kurzfristige Beschäftigung bezeichnet eine Beschäftigung, die für eine Zeitdauer von nicht mehr als 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen auf ein Kalenderjahr gesehen gilt. Dies ist in § 8 Abs. 1 Nr. 2 im Sozialgesetzbuch Viertes Buch festgehalten.
Die Beschäftigung wird im Vorhinein vertraglich begrenzt.
Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung
Mit der zeitlichen Begrenzung pro Kalenderjahr wurde bereits die wichtigste Voraussetzung für diese Beschäftigung genannt. Darüber hinaus darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, gibt es keine Verdienstgrenze.
Berufsmäßigkeit
Von einer Berufsmäßigkeit ist auszugehen, sobald die Beschäftigung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Von einer untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung geht man aus, wenn die oder der Beschäftigte bis zur Anstellung arbeitslos war, die Beschäftigung während eines unbezahlten Urlaubs ausübt oder die Beschäftigung als Überbrückung dient beispielsweise zwischen dem Abschluss der Schule und der Aufnahme einer Ausbildungsstelle.
Schülerinnen/Schüler und Studentinnen/Studenten
Prinzipiell dürfen Schülerinnen, Schüler oder Studentinnen und Studenten kurzfristige Beschäftigungen mit einer Anstellung als Werkstudentin oder Werkstudent kombinieren.
Wichtig ist hierfür, dass sie die Regelungen für die Beschäftigung einhalten, sprich die 70-Tages-Vorgabe bzw. die 3-Monats-Regel.
Darüber hinaus dürften sie als Werkstudentin oder Werkstudent nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten und müssen weniger als 538 € verdienen.
Während der kurzfristigen Beschäftigung dürfen sie den Betrieb wechseln, so können sie beispielsweise nach 2 Monaten in einem Betrieb einen weiteren Monat in einem anderen Betrieb anhängen.
Unterschied Minijob und kurzfristige Beschäftigung
Beide Beschäftigungsformen werden als geringfügige Beschäftigungen angesehen. Wichtige Unterschiede sind:
- die zeitliche Begrenzung: Minijobs können dauerhaft verfolgt werden, kurzfristige Beschäftigungen nur 70 Arbeitstage bis 3 Monate.
- der Lohn: Minijobberinnen und Minijobber dürfen maximal 538 € (Stand 08/20024) verdienen, während es bei kurzfristigen Beschäftigten keine Verdienstgrenze gibt, solange die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
- Versicherung: Minijobs zahlen grundsätzlich in die Rentenversicherung ein. Kurzfristige Beschäftigungen sind hingegen komplett befreit von Sozialversicherungsbeiträgen.