Das Wichtigste in Kürze:
- Die Schichtzulage ist eine feste Vergütung für die generelle Teilnahme am Schichtdienst.
- Die Begrifflichkeiten Schichtzulage und Schichtzuschlag müssen zwingend voneinander getrennt werden.
- Schichtzuschläge sind steuerfrei, wenn sie bestimmte Höchstsätze nicht überschreiten und der Stundenlohn maximal 50 € beträgt.
- In Betrieben mit einem 3-Schicht-Modell gibt es i.d.R. keine einheitliche Regelung zur Auszahlung von Schichtzulagen.
Inhalt
Was sind Schichtzulagen?
Schichtzulagen dienen als Ausgleich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch ihre Schichtarbeit Einschränkungen in ihrer Lebensqualität hinnehmen müssen.
Beim Gebrauch des Begriffs „Schichtzulagen“ ist es wichtig, ihn nicht mit dem Begriff „Schichtzuschlag“ zu verwechseln. Besonders im Hinblick auf Steuer- und Beitragsfreiheit gibt es wesentliche Unterschiede zwischen beiden Begriffen, die klar voneinander abgegrenzt werden müssen.
Der Unterschied zwischen Zulage und Zuschlag
Eine Schichtzulage wird grundsätzlich zusätzlich zum Grundlohn gezahlt. Dazu zählen etwa Wechselschichtzulagen, die nicht für eine bestimmte Schicht, sondern für die generelle Teilnahme am Wechselschichtdienst gezahlt werden.
Im Unterschied dazu bezieht sich der Schichtzuschlag auf Zuschläge für Arbeit an Sonntagen, Feiertagen oder nachts, die vom Arbeitgeber gezahlt werden.
Ein Anspruch auf Zuschläge für Nachtarbeit ergibt sich aus § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Hier ist festgelegt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Ausgleich für Nachtarbeit entweder eine gewisse Anzahl an zusätzlichen freien Tagen oder einen finanziellen Zuschlag erhalten müssen. Die Rechtsprechung sieht dabei üblicherweise einen Zuschlag von 25 % des Stundenlohns vor.
Für andere Zuschläge – wie etwa für Sonntags- oder Feiertagsarbeit – gibt es keine gesetzliche Vorgabe. Gibt es jedoch Vereinbarungen dazu in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen, sind Arbeitgeber verpflichtet, diese Regelungen einzuhalten.
Beitrags- und Steuerfreiheit
Schichtzulagen sind grundsätzlich vollständig steuer- und beitragspflichtig. Bei Schichtzuschlägen ist das jedoch anders, weshalb es – wie bereits erwähnt – wichtig ist, die beiden Begriffe klar voneinander abzugrenzen.
Steuerfreiheit
Schichtzuschläge sind steuerfrei, wenn sie folgende Höchstsätze des Grundlohns nicht überschreiten:
- 50 % für Sonntagsarbeit
- 40 % für Nachtarbeit zwischen 0 und 4 Uhr
- 25 % für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr
- 125 % für Feiertagsarbeit
- 150 % für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr sowie für Arbeit am 25.12., 26.12. und am 1. Mai
- 125 % für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr
Dabei ist zu beachten, dass die Steuerfreiheit nur bei einem Stundenlohn von maximal 50 € gilt.
Beitragsfreiheit
Schichtzuschläge sind nur bis zu einem Stundenlohn von maximal 25 € beitragsfrei. Liegt der Stundenlohn darüber, ist ein Teil des Zuschlags beitragspflichtig, während der restliche Anteil beitragsfrei bleibt.
Berechnung
Eine Arbeitnehmerin erhält einen Stundenlohn in Höhe von 40 € und einen Zuschlag in Höhe von 50 %.
In diesem Fall sind 25 € x 50 % beitragsfrei, also 12,50 €.
15 € x 50 % sind beitragspflichtig, also 7,50 €
Schichtzulage im 3-Schicht-Modell
Betriebe, die an 5 Tagen die Woche, auch nachts, produzieren, greifen meist auf das 3-Schicht-Modell zurück. In diesem Fall gibt es meistens eine Frühschicht, eine Spätschicht und eine Nachtschicht.
Über die Auszahlung kann bei einem 3-Schicht-Modell keine allgemeingültige Aussage getroffen werden. Um hier eine transparente Regelung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schaffen, sollte die Schichtzulage in einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder in einem Einzelvertrag festgehalten werden.