Das Wichtigste in Kürze:
- Laut Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer bei einer 5-Tage-Woche Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr.
- Scheidet ein Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte aus, erhält er ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden gearbeiteten Monat.
- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 30. Juni hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub.
- Wenn ein Arbeitsvertrag eine solche „Pro rata temporis“-Klausel enthält, wird der Urlaubsanspruch bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte anteilig berechnet.
Inhalt
Viele Arbeitsverträge werden im Laufe eines Kalenderjahres gekündigt. Man könnte zunächst annehmen, dass Arbeitgeber den Urlaubsanspruch in solchen Fällen einfach anteilig berechnen. Das kann zwar richtig sein, ist jedoch nicht immer zwingend der Fall.
Urlaubsanspruch nach § 3 des Bundesurlaubsgesetzes
Laut Bundesurlaubsgesetz hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche und 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die diesen Mindestanspruch nicht anerkennen, sind nichtig.
Der Mindesturlaubsanspruch ist ebenfalls für den jeweiligen Urlaubsanspruch bei Kündigung wichtig.
Urlaubsanspruch bei Kündigung bis einschließlich 30. Juni
Der Begriff „Kündigung“ ist in diesem Zusammenhang nicht ganz treffend. Stattdessen sollte hier von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni die Rede sein. Bei einer Kündigung wäre nämlich die Kündigungsfrist zu beachten, wodurch das Arbeitsverhältnis vermutlich erst in der zweiten Jahreshälfte enden würde.
Wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in der ersten Jahreshälfte ausscheiden, haben sie Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden Monat, den sie in dieser Zeit gearbeitet haben.
Kündigt also eine Mitarbeiterin beispielsweise zum 30. März, hätte sie bei einem Mindesturlaub von 20 Tagen Anspruch auf 5 Tage Urlaub.
Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 30. Juni
Scheiden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nach dem 30. Juni aus, gilt die Regelung zum Teilurlaub nicht. In diesem Fall haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, also 20 bzw. 24 Tage je nach Arbeitswoche.
Wie viele Urlaubstage darüber hinaus gewährt werden müssen, hängt vom Arbeitsvertrag ab, genauer gesagt von der „pro rata temporis“-Klausel.
Diese besagt, dass der vertraglich festgelegte Urlaub, sofern der Mindesturlaub überschritten wird, zeitanteilig berechnet wird, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der zweiten Jahreshälfte ausscheiden.
Regelungen bei Arbeitsvertrag mit Klausel
Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer hat laut Arbeitsvertrag Anspruch auf 30 Urlaubstage pro Jahr. Zusätzlich enthält der Vertrag eine „pro rata temporis“-Klausel. Das bedeutet, dass der Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte anteilig berechnet wird.
Wenn eine Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis beispielsweise zum 31. Juli beendet, hätte sie gemäß der zeitanteiligen Berechnung Anspruch auf 17,5 Tage Urlaub. Da dies jedoch unter dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch liegt, bleibt ihr Anspruch bei 20 Tagen.
Beendet dieselbe Mitarbeiterin ihr Arbeitsverhältnis zum 30. September, hätte sie Anspruch auf 23 Urlaubstage.
Regelung bei Arbeitsvertrag ohne Klausel
Enthält der Arbeitsvertrag solch eine Klausel nicht, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den vollen Anspruch auf die vertraglich festgehaltenen Urlaubstage. Das heißt, wenn im Vertrag 30 Urlaubstage vereinbart sind, muss der Arbeitgeber diese Anzahl auch bei Ausscheiden am 31.7. gewähren.
Unterschied zwischen einer Kündigung zum 15. oder zum Monatsende
Für die Berechnung des Mindesturlaubsanspruchs spielt es keine Rolle, ob Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Monatsmitte oder zum Monatsende kündigen. Entscheidend ist, in welcher Jahreshälfte das Arbeitsverhältnis endet.
Wenn Mitarbeiter jedoch zum 15. des Monats kündigen und eine Kündigungsfrist von vier Wochen haben, scheiden sie tatsächlich zur Monatsmitte aus. Dies beeinflusst die zeitanteilige Berechnung des Urlaubs.
Bei einem Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen pro Jahr entspricht ein voller Monat 1,66 Urlaubstagen, ein halber Monat 0,83 Tagen. Durch das Aufrunden kann es dazu kommen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur Monatsmitte kündigen, anteilig einen Urlaubstag weniger haben als jene, die zum Monatsende kündigen.
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