EUGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung

Das EuGH-Urteil des europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeiterfassung

Mit dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18) hat der Europäische Gerichtshof beschlossen, dass Arbeitgeber in ganz Europa ein System zur täglichen Arbeitszeiterfassung einrichten müssen. Zudem müssen die Aufzeichnungen vier Jahre lang DSGVO-konform archiviert werden.

Die Begründung dafür ist, dass nur bei vollständiger und lückenloser Dokumentation der Arbeitszeiten, die in der EU verankerten Arbeitnehmerrechte gewährleistet werden können. Bisher war es in Deutschland in der Zeiterfassung nur Pflicht, die Überstunden der Arbeitnehmer zu erfassen, nun müssen darüber hinaus auch die regulären Arbeitszeiten dokumentiert werden. Noch offen ist, wie der deutsche Gesetzgeber diese Verpflichtung ausgestalten wird. Es obliegt den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU, konkrete Gesetze und Modalitäten zu verabschieden. 

Wirkungsbereich des Urteils zur Arbeitszeiterfassung

Das Urteil des Europäischen Gerichtshof gilt grundsätzlich für alle Arbeitgeber in der Europäischen Union. In dem vorliegenden Urteil werden keine Ausnahmen für Kleinbetriebe o.ä. vorgesehen. Das bedeutet konkret, dass die Regelungen von allen Arbeitgebern in der EU umgesetzt werden müssen. 
Abzuwarten bleibt, ob in der länderspezifischen Umsetzung des Urteils auch Freelancer oder Dienstleister inkludiert werden. Dann müssten auch für sie die aufgeführten Zeiterfassungspflichten gelten.

Bundesarbeitsgericht hat entschieden

Am 13. September 2022 hat das BAG entschieden, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Das Urteil des höchsten deutschen Arbeitsgerichts (1ABR 22/21) hat das EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 bestätigt und wird weitreichende Folgen haben.

Umfang unserer Leistungen

in Bezug auf EuGH-konforme Arbeitszeiterfassung:

Wichtige Fragen zu Ihrer Zeiterfassung

Außendienst

Wie handhaben Sie die Zeiterfassung Ihrer Außendienst-Mitarbeiter? Gibt es aktuell eine Lösung für die mobile Zeiterfassung oder müssen dafür Änderungen umgesetzt werden?

Homeoffice

Ermöglichen Sie Ihren Mitarbeitern die Arbeit im Homeoffice? Dann gelten auch hier die Regelungen, so dass Sie Sorge tragen müssen, dass auch die Zeiten im Homeoffice entsprechend der Vorgaben erfasst werden. Dazu gehört im übrigen auch das E-Mail-checken nach Feierabend.

Reisezeit

Wie gehen Sie aktuell mit der Erfassung der Reisezeit um? Haben Sie die Möglichkeit einer mobilen Zeiterfassung die den strengen Anforderungen genügt?

Führungskräfte

Wie erfassen Ihre Führungskräfte aktuell ihre Arbeitszeiten? Welche Änderungen sind zur Einhaltung des EuGH-Urteils notwendig und praktikabel?

Schichtarbeit

Ist die Schichtarbeit in Ihrem Unternehmen aktuell so organisiert, dass Sie die vorgeschriebenen Ruhepausen und Höchstarbeitszeitgrenzen sicherstellen?

Einführung oder Optimierung Ihrer Zeiterfassungslösung durch RZH

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihre Zeiterfassungslösung rechtlich einwandfrei ist? Unsere Experten prüfen gerne den aktuellen Stand und ermitteln in einer Analyse den möglichen Handlungsbedarf. Abhängig von Ihren Anforderungen und Prozessen entwickeln wir eine alltagstaugliche und gesetzeskonforme Lösung für Ihr Unternehmen. Unsere Expertise umfasst dabei Zeiterfassungslösungen für Handwerksbetriebe und Einzelhändler, ebenso wie für die Industrie und Dienstleister.

Individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen

Rechtssicherheit im Bezug auf die aktuelle Rechtslage zur Arbeitszeiterfassung ist das eine. Das andere könnte sein, bisher ungenutzte Potenziale freizusetzen. Wir beraten Sie umfassend und individuell und heben so möglicherweise zusätzliche Potenziale: So können wir Ihnen neben rechtssicheren Lösungen zu Arbeitszeiterfassung auch innovative Lösungen in den Bereichen Schichtplanung, Lohnabrechnung, Reisekostenabrechnung und Personaleinsatzplanung anbieten.

Nützliche Links zum EuGH-Urteil

Zusammenfassung des Urteils vom Gerichtshof der Europäischen Union
als PDF-Datei:

Detaillierter Wortlaut des Urteils inklusive Begründung des Europäischen Gerichtshofs:

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