Mit dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18) hat der Europäische Gerichtshof beschlossen, dass Arbeitgeber in ganz Europa ein System zur täglichen Arbeitszeiterfassung einrichten müssen. Zudem müssen die Aufzeichnungen vier Jahre lang DSGVO-konform archiviert werden.
Die Begründung dafür ist, dass nur bei vollständiger und lückenloser Dokumentation der Arbeitszeiten, die in der EU verankerten Arbeitnehmerrechte gewährleistet werden können. Bisher war es in Deutschland in der Zeiterfassung nur Pflicht, die Überstunden der Arbeitnehmer zu erfassen, nun müssen darüber hinaus auch die regulären Arbeitszeiten dokumentiert werden. Noch offen ist, wie der deutsche Gesetzgeber diese Verpflichtung ausgestalten wird. Es obliegt den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU, konkrete Gesetze und Modalitäten zu verabschieden.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshof gilt grundsätzlich für alle Arbeitgeber in der Europäischen Union. In dem vorliegenden Urteil werden keine Ausnahmen für Kleinbetriebe o.ä. vorgesehen. Das bedeutet konkret, dass die Regelungen von allen Arbeitgebern in der EU umgesetzt werden müssen.
Abzuwarten bleibt, ob in der länderspezifischen Umsetzung des Urteils auch Freelancer oder Dienstleister inkludiert werden. Dann müssten auch für sie die aufgeführten Zeiterfassungspflichten gelten.
Am 13. September 2022 hat das BAG entschieden, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Das Urteil des höchsten deutschen Arbeitsgerichts (1ABR 22/21) hat das EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 bestätigt und wird weitreichende Folgen haben.
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Zusammenfassung des Urteils vom Gerichtshof der Europäischen Union
als PDF-Datei:
Detaillierter Wortlaut des Urteils inklusive Begründung des Europäischen Gerichtshofs:
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