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Aktuelle HR-News aus dem Monat April
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Der Monat April hielt einige News und Änderungen bereit, die leicht im hektischen Arbeitsalltag untergehen. Deshalb haben wir anstelle des üblichen Blog-Beitrags eine kurze Zusammenfassung wichtiger Themen dieses Monats vorbereitet.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, auch bekannt als BFSG, wurde zugegebenermaßen nicht im April beschlossen, sondern bereits 2021 verabschiedet. Doch da es ab dem 28. Juni 2025 verpflichtend wird, sollten Unternehmen mit der Umsetzung bereits jetzt beginnen.

Das BFSG soll sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen uneingeschränkt am digitalen Leben teilnehmen können. Es betrifft hauptsächlich den B2C-Bereich, da es im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher umgesetzt wurde.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der B2B-Bereich verschont bleibt, denn das Gesetz betrifft nahezu alle digitalen Produkte und Dienstleistungen. Das umfasst nicht nur Computer und Smartphones, sondern auch den elektronischen Geschäftsverkehr.

Und hier liegt das Problem, denn Websites fallen unter eben jenen elektronischen Geschäftsverkehr. Somit ist fast jedes Unternehmen betroffen, das Produkte oder Dienstleistungen über das Internet anbietet.

Websites sind barrierefrei, wenn sich Einschränkungen beim Sehen, Hören, Bewegen oder beim Verarbeiten von Informationen nicht negativ auf die Nutzung auswirken. Bekannteste Beispiele sind wohl „Alt-Texte“ die für die Nutzung von Screen-Readern optimiert wurden.

„Jugend in Deutschland 2024“

Die Trendstudie „Jugend in Deutschland 2024“ ist erschienen. Recruiterinnen und Recruiter können also aufatmen. Für dieses Jahr muss niemand mehr raten, was die größten Motivatoren für die 14-29-Jährigen sind. Die Studie liefert fundierte Ergebnisse über die Motivatoren und Attraktivität von Arbeitgebern.

Entgegen einiger Annahmen ist für die Generation Z nämlich nicht das Streben nach einer sinnvollen, gemeinnützigen Arbeit der wichtigste Motivator (23 %) sondern Geld (51 %). Einen guten Arbeitgeber macht für 64 % der Befragten eine gute Arbeitsatmosphäre aus und steht damit noch vor der berühmt berüchtigten Work-Life-Balance (56 %). Und sogar der schon fast totgesagte Faktor „Sicherheit des Arbeitsplatzes“ erreicht eine Zustimmung von 54 % und ist damit unter den Top-3.

Eine weitere Fehlannahme ist, dass die Gen Z egoistisch ist und sich nur für das eigene Wohlergehen einsetzt. Zwar ist es richtig, dass die Gen Z vehement für die eigenen Ansprüche eintritt. Der eigene Anspruch ist aber häufig an gute Arbeit gebunden und wird somit von allen Generationen geteilt.

So weit zu den positiven Erkenntnissen der Studie, denn das Recruiting kann sich voll und ganz auf diese Aspekte stürzen.

Negativ hingegen ist, dass jüngere Menschen immer stärker nach rechts rücken. Wären heute Bundestagswahlen, würde die größte Gruppe der 14-29-Jährigen die AFD wählen (22 %). Dahinter folgen CDU (20 %) und Die Grünen mit 18 %.

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Arbeitsrecht

Diskriminierung durch widerrufene Einstellungszusage?

Ärztliche Untersuchungen, die potenziellen neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern attestieren, nicht für die Arbeitsstelle geeignet zu sein, sind rechtens. Auch wenn Bewerberinnen und Bewerber eine vorbehaltliche Einstellungszusage erteilt wurde und sie während des Bewerbungsprozesses offen und transparent über ihre Behinderung Auskunft gegeben haben.

Geklagt hat ein Mann aus dem Kreis Siegburg. Dieser hatte sich auf eine ausgeschriebene Ausbildungsstelle als Straßenwärter beworben. Im Laufe des Bewerbungsprozesses verweis er auch auf seine Schwerbehinderung. Die Stadt erteilte eine Einstellungszusage vorbehaltlich einer noch durchzuführenden ärztlichen Untersuchung.

Diese Untersuchung ergab, dass der Mann zusätzlich an Diabetes litt und dadurch nicht für die Stelle geeignet sei. Der Mann klagte und argumentierte, dass er wegen seiner Behinderung schlechter behandelt würde als Menschen ohne Behinderung.

Das Arbeitsgericht Siegburg lehnte die Klage ab, da aus dem ärztlichen Attest deutlich hervorging, dass nicht die Behinderung zur Widerrufung des Ausbildungsvertrags führte, sondern die diagnostizierte Krankheit Diabetes.

Haftung bei Datenschutzverstößen

Der Datenschutz bzw. die DSGVO ist ein unliebsames Thema. Kaum ein Unternehmen weist nicht daraufhin, dass die Datenschutzrichtlinien in Teilen schwer umzusetzen sind. Nichtsdestotrotz müssen Unternehmen Sorge tragen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Datenschutzverstöße sensibilisiert sind.

Aber was geschieht, wenn trotz aller Schulungen Datenschutzverstöße durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorkommen. Wer haftet in solchen Fällen?

Der Europäische Gerichtshof hat genau das kürzlich entschieden: Unternehmen haften!

Hierbei spielt eine untergeordnete Rolle, dass Beschäftigte auf datenschutzkonformes Verhalten hingewiesen und geschult wurden. Der Arbeitgeber muss sich darüber hinaus vergewissern, dass alle Weisungen und Maßnahmen auch korrekt ausgeführt werden. Ist das nicht der Fall bzw. kann der Arbeitgeber die Kontrollen nicht dokumentieren, bleibt das Unternehmen in der Haftung.

Für Unternehmen, die häufig mit personenbezogenen Daten arbeiten, bedeutet dies, dass sie mittelfristig neben Schulungen auch Kontrollen und Überprüfungen in ihren geschäftlichen Alltag einbauen müssen.

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